Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 191/23m
Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Unterlässt er das, haftet er für den entstandenen Schaden.
Wer sich bewusst einer Gefahr aussetzt, handelt auf eigene Gefahr. Das nimmt dem Verhalten des anderen die Rechtswidrigkeit aber nur dann, wenn diesen keine Schutzpflichten Ihnen gegenüber treffen und Sie sich selbst schützen konnten. Bestehen solche Schutzpflichten und werden sie nicht eingehalten, handelt der andere rechtswidrig.
Wer auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen eröffnet, muss für deren Sicherheit sorgen. Das gilt auch dann, wenn nur ein kleiner Personenkreis Zutritt hat. Erfüllt jemand diese Pflicht nicht, muss er beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Nein. Sondervorschriften und behördliche Bewilligungen ergänzen die Sicherungspflicht nur, sie ersetzen sie nicht. Wer aus eigener Kenntnis weiß oder wissen muss, dass eine Gefahrenquelle besteht, kann sich nicht auf die Genehmigung berufen und muss die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen.
Nein. Eine baubehördliche oder sonstige Genehmigung entschuldigt Sie als Inhaber nicht, wenn Sie die Gefahrenquelle kannten oder kennen mussten und mögliche sowie zumutbare Maßnahmen zu ihrer Beseitigung unterlassen haben. Besteht nach der Erfahrung des täglichen Lebens eine naheliegende und vorhersehbare Gefahr, müssen Sie die notwendigen Vorkehrungen auch dann treffen, wenn die Bauvorschriften das nicht verlangen.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.
Wenn jemand seine Pflicht verletzt hat, einen Weg oder Ort sicher zu halten, trifft Sie nur dann eine Mitschuld, wenn Sie die Gefahr rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen konnten. Erkennbaren Gefahrenstellen müssen Sie grundsätzlich ausweichen.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
Nein. Wie weit jemand eine Gefahrenstelle sichern muss und wann das nicht mehr zumutbar ist, entscheidet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Wer eine besondere Gefahrenquelle schafft oder duldet, ist nicht schon deshalb von jeder Pflicht befreit, weil jemand unbefugt in seinen Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich hineingelangen oder dass Kinder gefährdet werden, oder ist die Gefahr ganz unerwartet und groß, kann eine Abwägung ergeben, dass zumutbare Schutzmaßnahmen nötig sind.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 01.08.2023, 3 R 68/23z-66
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Geschäftszahl
2Ob191/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde *, vertreten durch Dr. Christian Schubek und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. M**, vertreten durch Mag. Sebastian Kinberger, Rechtsanwalt in Zell am See, 2. W*, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, und 3. F*, vertreten durch Mag. Edda Grimm, Rechtsanwältin in Salzburg, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei O*, vertreten durch Mag. Bernhard Scharmüller, Rechtsanwalt in Linz, wegen 218.935,71 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. August 2023, GZ 3 R 68/23z-66, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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