Kann das Gericht im Wohnrechtsverfahren die Gültigkeit einer Vereinbarung prüfen?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Antragsteller
Wenn Sie ausschließlich festgestellt haben wollen, dass eine Vereinbarung ungültig ist, müssen Sie das mit einer eigenen Klage im ordentlichen Verfahren betreiben. Kommt es auf die Gültigkeit dagegen nur nebenbei an, muss das Gericht im besonderen Wohnrechtsverfahren diese Frage selbst beantworten. Es ist dazu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 02.09.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung ist dem Rechtsweg vorbehalten, wenn sie auch als Vorfragen durchaus zulässigerweise in einem Außerstreitverfahren, etwa nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG geprüft werden können. (Hier: Begehren auf eine selbständige Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der zwischen der Bauvereinigung und den antragstellenden Mietern getroffenen Vereinbarung über die Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung des Bauvorhabens im Sinn des § 14 Abs 1 letzter Satz WGG.)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 221/16f, 31.01.2017
- Dem Außerstreitrichter ist es zwar verwehrt ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung aber nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet.OGH 1 Ob 221/16f, 31.01.2017
- Ein Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Verwalterbestellung findet im Katalog des § 52 Abs 1 Z 4 WEG keine Deckung und ist daher nicht im Verfahren außer Streit zu behandeln.OGH 5 Ob 16/11f, 29.03.2011
- Hier: § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002.OGH 5 Ob 226/07g, 01.04.2008
- Der Außerstreitrichter ist nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern er ist dazu verpflichtet.OGH 5 Ob 226/07g, 01.04.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Ist über den Antrag nach § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 MRG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, so ist nach § 37 Abs 3 Z 20 MRG eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ausgeschlossen (5 Ob 178/00p, 5 Ob 7/95). Der Außerstreitrichter ist daher nicht nur befugt eine derartige Vorfrage selbst zu lösen, sondern auch verpflichtet (5 Ob 393/97y, 5 Ob 93/99h, 5 Ob 116/98i).OGH 5 Ob 98/01z, 04.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114595 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 5 Ob 126/20w, 02.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 98/17y, 27.06.2017
- OGH 1 Ob 221/16f, 31.01.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 26 · Gemeinschaftsordnung
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) Art. 1 § 14
- WGG Art. 1 § 22
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