OGH 5 Ob 118/22x
Worum es ging: Worauf stützt sich die Berechnung meiner Anteile am Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundlage für die Festsetzung der Nutzwerte ist die konkrete Widmung des Objekts, wie sie der geltenden Rechtslage entspricht. Diese Rechtslage muss das Gericht von sich aus als Vorfrage prüfen.
Ja. Wurde bei der Festsetzung der Nutzwerte gegen zwingende Grundsätze verstoßen und ist sie deshalb nichtig, kann jeder Miteigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber eine gerichtliche Neufestsetzung beantragen. Dieser Antrag ist an keine Frist und an keine Bagatellgrenze gebunden.
Aufgreifen können Sie nur schwere Fehler: wenn ein eigenständiges Objekt übergangen oder umgekehrt ein allgemeiner Teil des Hauses wie ein eigenes Objekt behandelt wurde, oder wenn allgemeine Teile ohne jeden Umbau zu Wohnungseigentum umgewidmet wurden. Bloße Lese-, Mess- und Rechenfehler oder Bewertungsfragen zählen nicht dazu.
Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Damit eine Fläche als Zubehör mit einem Wohnungseigentumsobjekt verbunden werden kann, darf sie mit diesem baulich nicht verbunden sein, muss ohne Inanspruchnahme anderer Objekte zugänglich und deutlich abgegrenzt sein. Auf ein bestimmtes Verhältnis der Flächen zueinander oder ein Über- und Unterordnungsverhältnis kommt es nicht an.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 30.07.2021, 5 Msch 10/21g-8
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 23.02.2022, 39 R 239/21t-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 294 MRG § 37 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 5 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 8 WEG 2002 § 9
Entscheidungstext
40 Absätze, 15.608 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.07.2022
Geschäftszahl
5Ob118/22x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dipl.-Ing. M*, 2. Dipl.-Ing. P*, 3. Mag. A*, 4. C*, 5. K*, 6. V*, 7. A*, 8. Mag. W*, alle vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige * registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 9 Abs 2 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 1 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Februar 2022, GZ 39 R 239/21t-13, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 30. Juli 2021, GZ 5 Msch 10/21g-8, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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