OGH 5 Ob 206/21m
Worum es ging: Kann ich die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.
Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.
Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Ja. Was im Grundbuch begehrt wird, ist grundsätzlich eine Sache mit Geldwert. Deshalb gilt auch dort die Beschränkung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands eine bestimmte Grenze übersteigen muss, damit Sie den Obersten Gerichtshof anrufen können. Ergibt sich der Wert nicht schon aus dem Begehren, ist er zu bewerten.
Das Berufungsgericht muss den Wert des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert der Streitsache ausrichten und darf ihn weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen. Ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Ja. Der Gegenstand einer Entscheidung in Grundbuchsachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Davon hängt ab, welche Regeln für den Wert des Entscheidungsgegenstandes und damit für die weiteren Schritte gelten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mattersburg, 24.06.2021
- Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht, 23.08.2021, 13 R 154/21a
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.568 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.11.2021
Geschäftszahl
5Ob206/21m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. R* K*, 2. S* K*, beide vertreten durch Dr. Michael Seifner, öffentlicher Notar in Mattersburg, wegen Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechts ob EZ * KG *, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 23. August 2021, AZ 13 R 154/21a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 24. Juni 2021, TZ 1719/2021, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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