Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 6/24h
Worum es ging: Ab wann weiß ich genug, damit die Frist läuft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ja. Stützen Sie Ihren Anspruch auf mehrere verschiedene Fehler, wird für jeden dieser Vorwürfe eigens geprüft, wann die Frist zu laufen begann. Für den Beginn zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie aus den Ihnen bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf ein Verschulden schließen konnten.
Entscheidet das Berufungsgericht nur über den Grund Ihres Anspruchs und schickt es die Sache im Übrigen an das Erstgericht zurück, gilt der Aufhebungsbeschluss als nicht gesetzt. Ein Rekurs dagegen kommt daher nicht in Betracht, auch wenn ihn das Gericht zugelassen hat. Sie können aber Revision gegen das Zwischenurteil erheben, und dabei kann auch das erste Urteil wiederhergestellt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Vöcklabruck, 15.06.2023, 13 C 630/22f-26
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 25.10.2023, 22 R 198/23h-31
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 ABGB § 874 StGB § 146 ZPO § 393a ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
40 Absätze, 13.096 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.02.2024
Geschäftszahl
9Ob6/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stiefsohn in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Fürstentum Liechtenstein, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 2.375 EUR und Feststellung (Streitwert: 4.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2023, GZ 22 R 198/23h-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 15. Juni 2023, GZ 13 C 630/22f-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Revision wird zurückgewiesen.
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