Wen klage ich nach einem Sturz auf dem Zufahrtsweg?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 15.05.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Als Rechtsgrund für die Einbeziehung von Aufwendungen, die andere Liegenschaften betreffen, kommt zwar grundsätzlich auch eine Servitut in Betracht.OGH 5 Ob 228/17s, 15.05.2018
- Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus.OGH 5 Ob 209/09k, 11.02.2010
- Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen.OGH 5 Ob 209/09k, 11.02.2010
- Die Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes gehört zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft.OGH 5 Ob 209/09k, 11.02.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123132 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 228/17s, 15.05.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 18 · Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer seine Sachen bewusst jemandem anvertraut, muss sich dessen Fehler beim Schaden zurechnen lassen. Übergeben Sie Ware einem Frachtführer, wirkt sich dessen Mitverschulden auf Ihren Ersatzanspruch gegen den Schädiger aus.
Angerechnet werden nur die materiellen Vorteile aus der neuen Lebensgemeinschaft, und nur bis zur Höhe des Unterhalts, den Ihr verstorbener Ehepartner tatsächlich geleistet hat. Diese Vorteile werden nicht wie eigener Arbeitsverdienst behandelt, der anrechnungsfrei bleibt.