Was brauche ich, um geänderte Anteile im Grundbuch eintragen zu lassen?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Bauträger
Sie brauchen eine für das Grundbuch taugliche Urkunde. Darin müssen bestimmte Miteigentümer bestimmte Anteile an bestimmte andere übertragen, die Zustimmung zur Eintragung erklärt und ein Rechtsgrund angegeben sein. Eine bloße Berichtigung genügt nur in einfachen Fällen, nicht wenn neue selbständige Objekte entstehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 29.08.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Zur Änderung der Miteigentumsanteile nach § 10 Abs 4 Satz 1 bis 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) bedarf es bei Nichtanwendbarkeit des § 136 GBG einer grundbuchsfähigen Urkunde, in der insbesondere einzelne Miteigentümer bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen, entsprechende Aufsandungserklärungen vorliegen und ein Rechtsgrund angegeben wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Soll es im Zuge einer Nutzwertneufestsetzung zur Schaffung von neuen selbstständigen Wohnungseigentumsobjekten kommen, dann liegt kein Anwendungsfall einer vereinfachten Berichtigung mehr vor, der gemäß § 10 Abs 3 WEG in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG durchgeführt werden könnte. Ein solcher Vorgang muss allen allgemeinen grundbuchs‑ und grundverkehrsrechtlichen Regeln entsprechen.OGH 5 Ob 187/15h, 21.12.2015
- Die Berichtigung der Miteigentumsanteile im Grundbuch erfordert einen eigenen Titel. Darin hat der einzelne Miteigentümer bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer zu übertragen, es müssen Aufsandungserklärungen vorliegen und ein Rechtsgrund angegeben werden.OGH 5 Ob 15/10g, 22.06.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123506 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 12.
- OGH 5 Ob 122/22k, 29.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 179/17k, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/17p, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 147/17d, 18.01.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 139/17b, 21.12.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 40/17v, 04.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 26
- GBG 1955 Art. 32
- GBG 1955 § 94
- GBG 1955 § 136
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 10
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