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Was brauche ich, um geänderte Anteile im Grundbuch eintragen zu lassen?

günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Bauträger
Sie brauchen eine für das Grundbuch taugliche Urkunde. Darin müssen bestimmte Miteigentümer bestimmte Anteile an bestimmte andere übertragen, die Zustimmung zur Eintragung erklärt und ein Rechtsgrund angegeben sein. Eine bloße Berichtigung genügt nur in einfachen Fällen, nicht wenn neue selbständige Objekte entstehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 29.08.2022 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Zur Änderung der Miteigentumsanteile nach § 10 Abs 4 Satz 1 bis 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) bedarf es bei Nichtanwendbarkeit des § 136 GBG einer grundbuchsfähigen Urkunde, in der insbesondere einzelne Miteigentümer bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen, entsprechende Aufsandungserklärungen vorliegen und ein Rechtsgrund angegeben wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123506 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 12.

Im Gesetz

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