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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2019

OGH 5 Ob 234/18z

Worum es ging: Werde ich Eigentümer, wenn mir das Grundstück übergeben wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Solange die Eintragung im Grundbuch fehlt, werden Sie durch die bloße Übergabe der Liegenschaft nicht Eigentümer. Auch die Aushändigung einer eintragungsfähigen Urkunde genügt nicht. Bis zur Eintragung bleibt der bisherige Eigentümer Eigentümer, Sie haben nur einen Anspruch auf die Übertragung.

Ja. Als Erbe werden Sie mit der Einantwortung Eigentümer der Nachlassliegenschaften. Die spätere Eintragung im Grundbuch bestätigt das nur noch und verschafft Ihnen den bücherlichen Besitz.

Sie müssen für jeden einzelnen Übergang eine taugliche Urkunde vorlegen, so als wäre jeder Schritt eigens eingetragen worden. Ein bloß vertraglicher Anspruch genügt dabei nicht. Auch die nötigen Bestätigungen und Genehmigungen brauchen Sie für jedes einzelne Geschäft.

Ja. Wurde eine Liegenschaft mehrmals außerhalb des Grundbuchs weitergegeben, muss nicht jeder Schritt einzeln nachgetragen werden. Der letzte Erwerber kann sich unmittelbar eintragen lassen. Er braucht dafür aber eine lückenlose Kette von Urkunden über alle Übergänge.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Sie müssen eine lückenlose Kette von Verträgen über alle Ihre Vorleute vorlegen. Liegt diese Kette vor, können Sie unmittelbar eingetragen werden, ohne dass die Zwischenerwerber zuerst eingetragen und gleich wieder gelöscht werden. Am Grundsatz, dass Eigentum an Liegenschaften erst mit der Eintragung übergeht, ändert das nichts.

Ja. Die im Gesetz aufgezählten Angaben, darunter jeder Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung eingetragen werden soll, müssen zwingend in den Beschluss aufgenommen werden. Fehlen sie, darf das Grundbuchsgericht die Rechtsnachfolge nicht selbst aus dem Grundbuchsstand erschließen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 425 ABGB § 431 AußStrG § 177 AußStrG § 178 AußStrG § 71 GBG 1955 § 22 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

33 Absätze, 11.825 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2019

Geschäftszahl

5Ob234/18z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin C*, geboren am *, vertreten durch Mag. Dr. Bernt Brunhölzl, öffentlicher Notar in Mödling, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 6. August 2018, GZ 17 R 77/18x-3, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 9. Mai 2018, TZ 2732/2018, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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