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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 93/25x

Worum es ging: Läuft die Gewährleistungsfrist weiter, wenn Mängelbehebung zugesagt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Sagt der Unternehmer nach der Ablieferung zu, die festgestellten Mängel zu beheben, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Vollendung der Verbesserung zu laufen. Dasselbe gilt bei einem erfolglosen Verbesserungsversuch; danach stehen Ihnen die Behelfe wegen des Mangels wieder zur Wahl.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Die Vertragsparteien können auch eine Sache, die objektiv Fehler hat, als vertragsgemäß vereinbaren. Nur wenn nichts über die geschuldeten Eigenschaften vereinbart wurde, kommt es darauf an, welche Eigenschaften gewöhnlich vorausgesetzt werden.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Das Gericht kann vorweg allein darüber entscheiden, ob Ihr Anspruch verjährt ist. Diese Entscheidung kann für sich überprüft werden, bevor ein möglicherweise aufwendiges Beweisverfahren über den Rest geführt wird. Die übrigen Grundlagen des Anspruchs werden dabei vorläufig unterstellt.

Bietet ein Dritter an, den Mangel zu beheben, ohne dabei auf Ihren Vertragspartner hinzuweisen, gilt das nicht als Angebot Ihres Vertragspartners. Für Sie bleibt es das Angebot eines Fremden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1503 ABGB § 863 ABGB § 933 ZPO Art. 41 ZPO § 393a ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

45 Absätze, 13.180 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Geschäftszahl

8Ob93/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI M* P*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH & Co KG *, und 2. V* AG, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 49.890 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Mai 2025, GZ 1 R 48/25x-48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. März 2025, GZ 29 Cg 61/19w-43, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Teilzwischenurteil wird dahin abgeändert, dass in Ansehung der erstbeklagten Partei das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 14.441,59 EUR (darin 1.718,70 EUR USt und 4.129,40 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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