OGH 5 Ob 201/21a
Worum es ging: Kann ich als kleiner Miteigentümer gegen die anderen vorgehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.
Jeder Miteigentümer kann rechtswidriges Verhalten mit Klage abwehren und dessen Beseitigung verlangen, gleich ob es von einem Außenstehenden oder von einem anderen Miteigentümer ausgeht. Voraussetzung ist, dass die Rechtswidrigkeit sein Miteigentum betrifft, etwa bei unbefugter Verwaltung fremden Eigentums.
Mehrere Personen gelten nur dann als eng verbundene Streitgenossen, wenn ihre Ansprüche selbst auf derselben Grundlage beruhen. Es genügt nicht, dass ihnen nur bei einer Vorfrage ein gemeinsames Recht zusteht.
Sind mehrere Personen nur formell in einem Verfahren verbunden, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet. Jeder Anspruch bleibt für sich zu betrachten.
Stehen zwei Forderungen in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang und kann über sie getrennt entschieden werden, ist auch die Anfechtbarkeit getrennt zu prüfen. Für jede Forderung wird also gesondert beurteilt, ob ein Rechtsmittel zulässig ist.
Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Nicht ohne Weiteres. Stützen sich mehrere Ansprüche aus einer Klage gegen die Anmaßung von Rechten auf verschiedene Eingriffe, etwa Zufahrt, Überbau und Benützung eines Holzschuppens, stehen sie weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang und werden daher nicht zusammengerechnet. Hängen die Eingriffe ausnahmsweise zusammen, kann es anders sein.
Ja. Werden mehrere Ansprüche in einer Klage nicht zusammengerechnet, muss das Berufungsgericht für jedes selbstständige Begehren einen eigenen Wert aussprechen. Ob Sie danach den Obersten Gerichtshof anrufen können, wird für jeden Anspruch getrennt geprüft.
Ja, aber nur Ihre eigenen. Klagen mehrere Personen gemeinsam, werden die zusammenhängenden Ansprüche jeder einzelnen Partei zusammengerechnet. Mit den Ansprüchen der übrigen Kläger werden sie nicht zusammengezählt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 26.03.2021, 3 R 284/20s-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 JN § 55 ZPO Art. 11 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508
Entscheidungstext
35 Absätze, 9.103 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2021
Geschäftszahl
5Ob201/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisiongericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G* und 2. Mag. V*, beide vertreten durch Markl Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. März 2021, GZ 3 R 284/20s-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 28. September 2020, GZ 3 C 823/19p-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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