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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.09.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 92/24a

Worum es ging: Kann ich vom Nachbarn eine bestimmte Schutzmaßnahme verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Klage gegen übermäßige Einwirkungen vom Nachbargrund richtet sich darauf, den Eingriff zu unterlassen. Verlangen Sie Schutzvorkehrungen, dürfen Sie keine bestimmte Einrichtung fordern. Welche Maßnahme er wählt, muss dem Nachbarn überlassen bleiben.

Sind mehrere Personen nur formell in einem Verfahren verbunden, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet. Jeder Anspruch bleibt für sich zu betrachten.

Nein. Klagen mehrere Wohnungseigentumsbewerber gemeinsam, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet; jeder Anspruch wird gesondert bewertet. Anders ist es bei Ehegatten, die sich gemeinsam um dasselbe Objekt beworben haben: Ihre Ansprüche werden gemeinsam bewertet.

Hat das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes vorschriftsgemäß festgesetzt, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er kann diesen Wert nicht durch einen eigenen ersetzen.

Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an das Höchstgericht möglich ist, zählt der gesamte Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Dass Sie nur einen Teil davon weiter bekämpfen, ändert daran nichts.

Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.

Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.

An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.

Stehen zwei Forderungen in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang und kann über sie getrennt entschieden werden, ist auch die Anfechtbarkeit getrennt zu prüfen. Für jede Forderung wird also gesondert beurteilt, ob ein Rechtsmittel zulässig ist.

Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.

Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.

Hebt das Gericht zweiter Instanz ein Urteil auf, ohne ausdrücklich ein Rechtsmittel zuzulassen, können Sie diesen Beschluss nicht bekämpfen. Sie können ihn auch nicht gemeinsam mit einem späteren Rechtsmittel angreifen.

Stützen sich mehrere Ansprüche auf ein und dieselbe Urheberrechtsverletzung, werden sie zusammengerechnet.

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.

Nein. Wer gemeinsam mit anderen wegen desselben Unfalls klagt, bleibt mit seinem Anspruch für sich. Auch dass Halter, Lenker und Versicherung gemeinsam geklagt werden, ändert daran nichts.

Ja. Jeder Miteigentümer darf allein gegen Störungen vorgehen, solange er sich damit nicht in Widerspruch zu den übrigen setzt. Das gilt auch für einen Wohnungseigentümer bei allgemeinen Teilen des Hauses, etwa einem Garten, der nach dem Grundbuch nicht zu seiner Wohnung gehört.

Ja. Werden mehrere Ansprüche in einer Klage nicht zusammengerechnet, muss das Berufungsgericht für jedes selbstständige Begehren einen eigenen Wert aussprechen. Ob Sie danach den Obersten Gerichtshof anrufen können, wird für jeden Anspruch getrennt geprüft.

Ja, aber nur Ihre eigenen. Klagen mehrere Personen gemeinsam, werden die zusammenhängenden Ansprüche jeder einzelnen Partei zusammengerechnet. Mit den Ansprüchen der übrigen Kläger werden sie nicht zusammengezählt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ABGB § 523 JN § 55 ZPO Art. 11 ZPO § 500 ZPO § 501 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 519

Entscheidungstext

40 Absätze, 13.037 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

5Ob92/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F*, 2. R*, beide vertreten durch Mag. Georg Tusek, Mag. Manuel Krenn, Mag. Titus Trunez, Rechtsanwälte in Rohrbach-Berg, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Mag. Armin Stadler Rechtsanwälte in Rohrbach, wegen 1.) Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), 2.) 5.000 EUR sA, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 12. März 2024, GZ 15 R 41/24s-86, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 5. Dezember 2023, GZ 1 C 428/20w-82, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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