OGH 5 Ob 8/16m
Worum es ging: Was gilt bei einer Schenkung als wirkliche Übergabe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als wirkliche Übergabe zählen die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung. Nicht ausreichend ist es in der Regel, dass der Geber die Sache für den Empfänger bloß weiter innehat. Das Erfordernis der wirklichen Übergabe soll vor übereilten Zusagen schützen.
Ja, wenn die Sache wirklich übergeben wurde. Nötig ist ein Akt, der zum Schenkungsvertrag hinzukommt, nach außen erkennbar ist und zeigt, dass die Sache aus der Gewahrsame des Schenkers in jene des Beschenkten übergeht. Das kann auch durch Zeichen geschehen, etwa durch Übergabe der Schlüssel oder durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung.
Die Übergabe muss nach außen deutlich erkennbar sein. Aus ihr muss hervorgehen, dass der Schenkende die Sache sofort aus seiner Verfügung in den Besitz des Beschenkten geben will.
Die Klausel, dass mit der Unterschrift die Übergabe und Übernahme als vollzogen gilt, ist für sich allein keine wirkliche Übergabe. Für eine Schenkung ohne Notariatsakt genügt eine solche Formulierung daher nicht.
Nicht, wenn die Übergabe bereits stattgefunden hat. Für das Grundbuch genügt in der Vertragsurkunde der Hinweis, dass die wirkliche Übergabe schon erfolgt ist; einzelne Übergabehandlungen müssen nicht geschildert werden. Diese Bestätigung muss allerdings auch vom Geschenkgeber stammen.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 03.11.2015
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 01.12.2015, 4 R 268/15h
Zitierte Paragrafen
ABGB § 943 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
32 Absätze, 5.156 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Geschäftszahl
5Ob8/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. F***** P*****, 2. W***** P*****, 3. Ing. E***** P*****, alle vertreten durch Rechtsanwaltssozietät Schnalzer & Auner OG in Fürstenfeld, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der EZ 323 KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1. Dezember 2015, AZ 4 R 268/15h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 3. November 2015, TZ 9975/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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