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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2016 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 257/15b

Worum es ging: Wohne ich zur Miete oder nur auf Widerruf?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Überlassung von Wohnungen oder Geschäftsräumen ist eine Bittleihe grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Räume unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf überlassen werden. Der Unentgeltlichkeit gleich steht ein Entgelt, das so niedrig ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt.

Ein Entgelt kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Benützer der Wohnung alle Zahlungen leistet, die zur Erhaltung des Mietrechts daran nötig sind. Diese Leistungen sind dann eine Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs.

Eine Gestattung, die jederzeit frei widerrufen werden kann, kann ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus den Umständen ergeben. Dafür spricht etwa, dass sich normalerweise niemand ohne Gegenleistung in der freien Ausübung seines Eigentumsrechts einschränken lässt. Ein Beispiel ist die Erlaubnis, Wasser zu entnehmen.

Entscheidend ist, dass die Benützung nur gegen jederzeitigen Widerruf gestattet wurde. Nur dann liegt eine solche jederzeit widerrufliche Überlassung vor.

Nein. Wenn Sie in einer Wohnung leben, die Ihnen Angehörige überlassen haben, entsteht allein durch Ihre Investitionen kein Mietverhältnis. Auch wer im Vertrauen auf ein späteres Erbe Geld in das Haus steckt oder die Instandhaltung bezahlt, wird dadurch nicht zum Mieter. Ob solche Aufwendungen über das in einer Familie Übliche hinausgehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wenn Ihnen jemand eine Sache nur zum Gebrauch überlassen hat und sich vorbehalten hat, das jederzeit zu widerrufen, liegt kein verpflichtender Vertrag vor. Der Verleiher ist dann nicht verpflichtet, Ihnen den Gebrauch weiter zu gestatten.

Als Entgelt kommt auch ein einmaliger Betrag oder die Übernahme der Errichtungskosten der Wohnung in Betracht. Voraussetzung ist, dass feststeht, für welchen Zeitraum diese Leistung die Überlassung der Wohnung abgelten soll.

Nur wenn eine Bittleihe vorliegt. Das setzt voraus, dass weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt wurde und die Sache im Wesentlichen unentgeltlich überlassen ist. Dann können Sie sie jederzeit zurückverlangen; ist das Vereinbarungsgefüge als entgeltlich zu werten, liegt keine Bittleihe vor.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 974 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.148 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2016

Geschäftszahl

5Ob257/15b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. R***** K*****, und 2. P***** K*****, beide vertreten durch Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2015, GZ 2 R 282/15h-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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