OGH 5 Ob 201/15t
Worum es ging: Wie versteht das Gericht meine Erklärung im Verfahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was Sie im Verfahren gegenüber dem Gericht erklären, wird nicht danach beurteilt, was Sie sich innerlich dabei gedacht haben. Entscheidend ist, wie das Gericht und die Gegenseite Ihre Erklärung nach dem Zweck des Verfahrens und dem Akt verstehen mussten. Die Regeln für die Auslegung von Verträgen gelten dafür nicht.
Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.
Ein Verzicht auf den Anspruch erledigt die Sache endgültig und muss deshalb eindeutig erklärt werden. Die Zustimmung zu einer Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht kann dagegen auch stillschweigend erteilt werden. Dafür genügt, dass der Beklagte von der Zurückziehung erfuhr und es dabei bewenden ließ.
Ja. Der Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten kann auch noch gestellt werden, nachdem die Arbeiten bereits durchgeführt worden sind.
Nein. Wird die Erhöhung der Hauptmietzinse erst nach der Durchführung der Erhaltungsarbeiten bewilligt, ist sicherzustellen, dass dem Vermieter daraus kein Vorteil erwächst. Er soll durch die spätere Antragstellung nicht zusätzlich von der gesetzlichen Investitionsprämie profitieren.
Der Verteilungszeitraum muss unmittelbar an den Verrechnungszeitraum anschließen und darf zehn Jahre nicht überschreiten; er soll sich an der gesetzlich angenommenen Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten orientieren. Im Übrigen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Der Verrechnungszeitraum umfasst in der Regel die zehn vollen Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung.
Wann die Erhöhung des Mietzinses zu laufen beginnt, entscheidet die Schlichtungsstelle oder das Gericht nach freiem Ermessen und danach, was zweckmäßig ist. Dabei wird auch auf Ihre wirtschaftliche Lage als Mieter Rücksicht genommen. Sie sollen nicht ohne Vorwarnung einen größeren Betrag auf einmal nachzahlen müssen.
Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.
Ja. Eine vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse darf verlängert werden, wenn damit nur die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung überbrückt wird und die Unterlagen dafür bereits vorliegen. Der voraussichtliche Endbetrag darf dabei nicht überschritten werden. Sind die Arbeiten schon fertig, braucht der Vermieter keine neuerliche Zusage abzugeben, und die Gründe der Verspätung müssen nicht erörtert werden.
Ja. Nimmt der Vermieter seinen Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse zurück, endet damit das Erhöhungsverfahren, und auch die während des Verfahrens bewilligte vorläufige Erhöhung wird wirkungslos. Der Rechtsgrund für die erhöhten Zahlungen ist damit weggefallen, und Sie können das Gezahlte zurückfordern.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 22.12.2014, 22 MSch 26/07i-57
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 13.05.2015, 39 R 79/15d-63
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 11 MRG § 18 MRG § 18a MRG § 19 MRG § 20 MRG § 3 MRG § 37 MRG § 40
Entscheidungstext
56 Absätze, 20.315 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2016
Geschäftszahl
5Ob201/15t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin C***** P*****, vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt in Wien, gegen sämtliche Hauptmieter des Hauses *****, darunter A***** N*****, diese vertreten durch Mag. Gabriel Wutti, Rechtsanwalt in Wien, als Antragsgegner, wegen § 37 Abs 3 Z 10 iVm §§ 18 ff MRG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Mai 2015, GZ 39 R 79/15d-63, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 22. Dezember 2014, GZ 22 MSch 26/07i-57, betätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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