OGH 5 Ob 76/16m
Worum es ging: Wird meine Grundbuchsurkunde als Ganzes geprüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Eine Urkunde, die dem Grundbuch zugrunde liegt, ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; auch die Einwilligung in die Eintragung gehört dazu und kann zu ihrer Auslegung herangezogen werden. Bei einer Höchstbetragshypothek genügt es daher, wenn die Forderungen dort durch Angabe der möglichen Rechtsgründe näher bestimmt werden. Geht das einzutragende Recht auch so nicht eindeutig hervor, taugt die Urkunde nicht als Grundlage.
Ja, wenn die Sache wirklich übergeben wurde. Nötig ist ein Akt, der zum Schenkungsvertrag hinzukommt, nach außen erkennbar ist und zeigt, dass die Sache aus der Gewahrsame des Schenkers in jene des Beschenkten übergeht. Das kann auch durch Zeichen geschehen, etwa durch Übergabe der Schlüssel oder durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung.
Die Übergabe muss nach außen deutlich erkennbar sein. Aus ihr muss hervorgehen, dass der Schenkende die Sache sofort aus seiner Verfügung in den Besitz des Beschenkten geben will.
Die Klausel, dass mit der Unterschrift die Übergabe und Übernahme als vollzogen gilt, ist für sich allein keine wirkliche Übergabe. Für eine Schenkung ohne Notariatsakt genügt eine solche Formulierung daher nicht.
Nicht, wenn die Übergabe bereits stattgefunden hat. Für das Grundbuch genügt in der Vertragsurkunde der Hinweis, dass die wirkliche Übergabe schon erfolgt ist; einzelne Übergabehandlungen müssen nicht geschildert werden. Diese Bestätigung muss allerdings auch vom Geschenkgeber stammen.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 04.01.2016
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 01.03.2016, 4 R 28/16s
Zitierte Paragrafen
ABGB § 943 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.05.2016
Geschäftszahl
5Ob76/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers T***** S*****, vertreten durch die Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers sowie des W***** S*****, und der C***** S*****, beide vertreten durch die Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1. März 2016, AZ 4 R 28/16s, mit dem der Beschluss der Bezirksgerichts Graz-West vom 4. Jänner 2016, TZ 12224/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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