OGH 5 Ob 22/17x
Worum es ging: Reicht die Eintragung allein, wenn der Kaufvertrag ungültig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Für den Eigentumserwerb an einer Liegenschaft brauchen Sie beides: einen gültigen Vertrag und die Eintragung im Grundbuch. Weder der Vertrag samt Übergabe des Besitzes noch die Eintragung allein verschafft Ihnen Eigentum. Ist der Vertrag ungültig, kann sich jeder auf die Unrichtigkeit der Eintragung berufen.
Ja. Gehörten zwei Grundstücke demselben Eigentümer und diente eines davon offenkundig dem anderen, entsteht mit der Übertragung eines der beiden ein Recht, ohne dass es eingetragen werden muss. Es kann sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer entstehen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Dienens damals an Anlagen erkennbar war oder der Erwerber ihn kannte.
Ihr Begehren muss bestimmt sein, aber nicht alle Einzelheiten müssen im Text der Klage selbst stehen. Sie dürfen auch auf Urkunden oder andere Unterlagen verweisen. Voraussetzung ist, dass diese ausdrücklich zum Bestandteil des Begehrens gemacht werden.
Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.
Nicht allein durch Duldung. Ein solches Recht kann zwar auch ohne ausdrücklichen Vertrag entstehen, dafür müssen aber weitere Umstände zeigen, dass der Eigentümer Ihnen wirklich ein dauerhaftes Recht einräumen wollte. An diese Annahme werden strenge Anforderungen gestellt.
Nein. Solange beide Grundstücke derselben Person gehören, kann keine Dienstbarkeit entstehen und auch nichts eingetragen werden. Anders ist es bei Miteigentum und bei einer Eigentümerpartnerschaft im Wohnungseigentum.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 30.08.2016, 30 C 140/16v-12
- Landesgericht Innsbruck, 17.11.2016, 4 R 283/16w-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 431 ABGB § 526 ABGB § 863 ABGB § 914 GBG 1955 § 12 ZPO § 226 ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
51 Absätze, 22.503 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Geschäftszahl
5Ob22/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Stefan K*****, 2. Petra K*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 7.000 EUR) und Einverleibung (Streitwert 500 EUR) über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. November 2016, GZ 4 R 283/16w-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. August 2016, GZ 30 C 140/16v-12, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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