OGH 9 ObA 39/17a
Worum es ging: Wozu dient eine Klage auf Feststellung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Feststellungsklage soll die Rechtslage dort klären, wo ein anerkanntes Bedürfnis besteht, eine strittige Rechtsbeziehung zu klären. Sie kann weitere Streitigkeiten vermeiden oder eine brauchbare Grundlage für spätere Entscheidungen schaffen.
Die Grundsätze, die für die Bestimmtheit eines Feststellungsbegehrens entwickelt wurden, gelten auch in den besonderen Feststellungsverfahren des Arbeitsrechts. Ihr Antrag muss dort also ebenso genau gefasst sein.
Nein. Feststellen lassen können Sie nur, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht. Die bloße rechtliche Einordnung eines Vorgangs, etwa dass er rechtswidrig war, ist nicht feststellungsfähig. Anders ist es, wenn diese Einordnung die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis unmittelbar ausgestaltet.
Eine Klage auf bloße Klärung der Rechtslage setzt voraus, dass die strittige Beziehung Ihre eigene rechtliche Stellung unmittelbar betrifft. Sie muss geeignet sein, die Beeinträchtigung durch die Gegenseite zu beenden und einen späteren Streit zu vermeiden. Dafür braucht es einen aktuellen Anlass, und die Klage ist gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung droht.
Mit einer Feststellungsklage können Sie nur ein Recht oder Rechtsverhältnis klären lassen, das es zum Zeitpunkt der Klage oder zumindest am Ende der Verhandlung schon gibt. Etwas, das erst in Zukunft entstehen könnte, ist kein tauglicher Gegenstand. Fehlt die Voraussetzung noch, wird die Klage abgewiesen.
Das Gericht prüft von Amts wegen, ob Sie zum Antrag berechtigt sind und ob ein Interesse an der Feststellung besteht. Grundlage dafür ist der Sachverhalt, den Sie selbst behauptet haben.
Zitierte Paragrafen
ASGG § 50 ASGG § 54 ArbVG Art. 4 ArbVG § 13 ArbVG § 17 ArbVG § 18 ArbVG § 5 ZPO § 228
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Geschäftszahl
9ObA39/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Matthias Schachner in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus und Papier, *****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Verband Druck & Medientechnik, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge des Antragstellers,
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