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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.06.2017 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 62/16z

Worum es ging: Zählt nur das, was im Vertrag geschrieben steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.

Nein. Fehlt zu einzelnen Fragen die rechtliche Begründung, macht das die Entscheidung nicht ungültig. Das gilt auch dann, wenn das Gericht zu einem der Rechtsmittel überhaupt nichts ausführt.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis gelten erhöhte Zinsen. Beruht die verspätete Zahlung aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, entfallen sie. Vertretbar ist eine Ansicht etwa, wenn es zu vergleichbaren Fällen keine Rechtsprechung gibt oder eine schwierige Materie zu beurteilen war und die Vorinstanzen anders entschieden haben als das Höchstgericht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 ASGG § 49a ArbVG § 105 ZPO § 182a ZPO § 419 ZPO § 477

Entscheidungstext

54 Absätze, 23.450 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

8ObA62/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Nicolai Wohlmuth und Dr. Ingomar Stupar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.174,92 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. April 2016, GZ 15 Ra 66/15s-30, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 2015, GZ 16 Cga 129/13w-25, Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.

Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben und die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der Maßgabe bestätigt, dass sie zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 22.174,92 EUR brutto samt 8,38 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag ab 1. 7. 2012 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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