OGH 5 Ob 108/17v
Worum es ging: Was gilt, wenn ein Rechtspfleger über meine Sache nicht entscheiden durfte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidet ein Rechtspfleger über etwas, wofür er nicht zuständig ist, ist der Beschluss fehlerhaft und wird auf Ihr Rechtsmittel hin aufgehoben. Bekämpfen Sie ihn aber nicht oder nur mit einem unzulässigen Rechtsmittel, wird er trotzdem rechtskräftig. Danach kann sich niemand mehr auf diesen Fehler berufen.
Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.
Ja. Wurde eine Liegenschaft mehrmals außerhalb des Grundbuchs weitergegeben, muss nicht jeder Schritt einzeln nachgetragen werden. Der letzte Erwerber kann sich unmittelbar eintragen lassen. Er braucht dafür aber eine lückenlose Kette von Urkunden über alle Übergänge.
Sobald auch nur in Betracht kommt, dass eine ausländische Rechtsvorschrift berücksichtigt werden muss, ist die Sache dem Richter vorbehalten. Ein Rechtspfleger darf dann nicht entscheiden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Spittal an der Drau, 04.04.2017
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 04.05.2017, 3 R 65/17v
Zitierte Paragrafen
ABGB § 433 ABGB § 819 AußStrG § 58 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 21 GBG 1955 § 22 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 75 GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 94 ZPO § 477
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Geschäftszahl
5Ob108/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Wolfgang G*, vertreten durch Mag. Johannes Fitzek, öffentlicher Notar in Millstatt, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft EZ *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 4. Mai 2017, AZ 3 R 65/17v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 4. April 2017, TZ 1811/2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage der Auslegung des Art 68 lit l EuErbVO iVm Art 1 Abs 2 lit l EuErbVO wird zurückgewiesen.
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