Was genau darf aus einem Urteil vollstreckt werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 21.12.2022 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auslegungsbedürftigkeit zweier Titel iZm dem Exekutionsantrags‑Vorbringen.OGH 3 Ob 202/17b, 24.01.2018
- Hier: Der Titel bezieht sich grammatikalisch ohne Zweifel darauf, dass Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geschuldet werden und nicht Zinsen in Höhe des um 8 % erhöhten Basiszinssatzes.OGH 3 Ob 10/15i, 18.02.2015
- Die Auslegung eines Schiedsspruchs folgt den Grundsätzen der Auslegung von Urteilen.OGH 3 Ob 114/14g, 21.08.2014
- Hier: Im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses in einem Verbandsprozess.OGH 2 Ob 215/10x, 27.02.2012
- Führt bei einem Exekutionstitel die Auslegung des Spruchs nach dem gewöhnlichen Wortsinn zu keinem Ergebnis, ist auch die der Entscheidung beigegebene Begründung heranzuziehen.OGH 2 Ob 215/10x, 27.02.2012
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- Hier: Für die Bewilligung der Exekution genügt es jedenfalls bei einem nach Spruch und Gründen getrennten Exekutionstitel nicht, dass die Solidarverpflichtung und damit die Brechung des Exekutionshindernisses des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbots und/oder Belastungsverbots aus den Gründen des Titels abgeleitet werden kann.OGH 3 Ob 8/05f, 30.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000296 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 28.
- OGH 5 Ob 198/22m, 21.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 151/21y, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 187/20s, 22.12.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 195/17p, 13.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 178/17w, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 153/17m, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 14/17z, 24.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, wenn der Titel ausreichend bestimmt ist. An ausländische Titel werden dabei nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt wie an inländische, besonders wenn sie im Herkunftsstaat vollstreckbar sind. Der geschuldete Betrag muss sich aber ohne zusätzliche Wertungsentscheidung berechnen lassen.
So genau, wie es der Natur der Sache nach möglich ist. Das Gericht darf die Anforderungen nicht überspannen und den Gläubiger nicht vor praktisch unlösbare Aufgaben stellen. Es genügt, wenn sich die geschuldete Leistung aus dem Urteil nach dem üblichen Sprachgebrauch und den Gepflogenheiten des Ortes ergibt.