OGH 5 Ob 230/17k
Worum es ging: Nützt mir eine falsche Aktenwiedergabe, die am Ergebnis nichts ändert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.
Wenn das Berufungsgericht etwas wertet, kann darin niemals ein Widerspruch zum Akteninhalt liegen. Mit diesem Grund können Sie eine solche Wertung also nicht bekämpfen.
Maßgeblich ist der jeweils ortsübliche Standard. Damit ist die Erhaltungspflicht nicht auf einen starren, alten Zustand beschränkt, sondern bildet eine Obergrenze, die sich den zeitlichen und örtlichen Vorstellungen von Komfort anpasst.
Lässt sich eine Anlage nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparieren, gilt auch ihr Ersatz durch eine gleichartige neue noch als Erhaltung und nicht als Verbesserung. Dieser Grundsatz gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage stellt, ob erneuert statt bloß ausgebessert wird.
Nicht jede. Echte Verbesserungen können der Gemeinschaft nicht aufgebürdet werden, und dem Umfang von Sanierungen sind durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit Grenzen gesetzt. Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungen zählen dagegen zur Erhaltung, selbst wenn damit erstmals der mängelfreie Zustand hergestellt wird.
Weil auf den jeweils ortsüblichen Standard abzustellen ist, gehören zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten an bestehenden Anlagen noch zur Erhaltung. Das gilt auch dann, wenn dabei erstmals ein mängelfreier Zustand hergestellt wird, alles vollständig erneuert wird oder dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden.
Weil der Begriff der Erhaltung weit verstanden wird, können Sie als einzelner Wohnungseigentümer in sehr weitem Umfang die Durchführung von Arbeiten durchsetzen. Voraussetzung ist nur, dass die Mehrheit oder der Verwalter untätig bleibt, wobei auch eine mehrheitliche Ablehnung als Untätigkeit gilt. Das Gericht trägt die Arbeiten dann in angemessener Frist auf und berücksichtigt dabei Dringlichkeit, Kosten und Finanzierbarkeit.
Ja. Werden schadhafte Fenster durch ganz anders gebaute neue ersetzt, gehört es zur Erhaltung, dabei die heute vorgegebenen Werte für Wärmeschutz und Schallschutz einzuhalten. Der Begriff der Erhaltung entwickelt sich mit der Bautechnik mit. Einen Zwang zur ständigen Modernisierung bedeutet das aber nicht.
Eine Maßnahme gilt in der Regel nur dann als Erhaltung, wenn die Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit eingeschränkt ist, ein Mangel besteht oder zumindest Schäden drohen. Eine Verbesserung kann dabei mitgeschehen, ohne dass es sich schon um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handelt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 27.09.2017, 40 R 217/17h-114
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 18 MRG § 3 MRG § 37
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.665 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Geschäftszahl
5Ob230/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dr. Helmut F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Ulm Rechtsanwalt-GmbH, in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Peter S*****, vertreten durch Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in Wien, 2. Hermann H*****, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, 3. Hertha S*****, 4. Ernestine N*****, beide vertreten durch Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in Wien, 5. Günej F*****, 6. Nadine H*****, 7. Jaqueline Maria Z*****, wegen § 37 Abs 1 Z 10 MRG iVm §§ 18 ff MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. September 2017, GZ 40 R 217/17h-114, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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