OGH 8 ObA 70/18d
Worum es ging: Wie wird eine unklare Stelle im Kollektivvertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.
Nationales Recht ist im Licht der europäischen Vorgaben auszulegen. Diese Auslegung darf den Inhalt der nationalen Regelung aber nicht grundlegend neu bestimmen und keine Rechtseinrichtungen schaffen, die es im nationalen Recht gar nicht gibt.
Dass sich der Schuldner auf Tatsachenbehauptungen stützt, die sich als unzutreffend herausstellen, ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Zinsen. Die Zinsen stehen Ihnen also trotzdem zu.
Ja. Die frühere Ausnahme für Beschäftigte mit weniger als einem Fünftel der Normalarbeitszeit widerspricht dem Unionsrecht. Die Kündigungsfristen und Kündigungstermine für Angestellte gelten daher unabhängig davon, wie viele Stunden Sie arbeiten.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 21.02.2018, 30 Cga 136/17i-9
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.09.2018, 10 Ra 46/18k-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1000 ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 20 ZPO Art. 41 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 54
Entscheidungstext
50 Absätze, 16.468 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2019
Geschäftszahl
8ObA70/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.a D*****, vertreten durch Freimüller / Obereder / Pilz RECHTSANWÄLT_INNEN GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr.in B*****, vertreten durch Emberger Molzbichler Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 1.018,02 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. September 2018, GZ 10 Ra 46/18k-16, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. Februar 2018, GZ 30 Cga 136/17i-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr insgesamt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 1.018,02 EUR brutto samt 4 % Zinsen seit 1. 7. 2017 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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