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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 53/18m

Worum es ging: Darf mein Chef mit kürzerer Frist kündigen als ich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Bei der Beendigung dürfen Sie nicht schlechter gestellt sein als Ihr Arbeitgeber. Kündigt er mit der kürzeren Frist, die nur für ihn vereinbart war, wirkt das wie eine Kündigung zum falschen Zeitpunkt und Ihre Ansprüche bleiben gewahrt.

Ja. Sind Sie besonders vor Kündigung oder Entlassung geschützt, können Sie auf diesen Schutz verzichten und statt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche wegen unberechtigter Beendigung geltend machen. Sie haben also die Wahl.

Ob Ihre Kündigung unzulässig erschwert wird, hängt nicht von der Länge Ihrer Kündigungsfrist ab. Entscheidend ist, dass für beide Seiten gleiche Fristen gelten und die Kündigung auch sonst nicht erschwert wird, etwa durch den Verfall einer Kaution, durch Vertragsstrafen, durch den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Pflicht, bereits erhaltene Leistungen zurückzuzahlen.

Für Angestellte darf die Auflösung des Dienstverhältnisses jedenfalls nicht schwerer sein als für den Arbeitgeber. Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass im Arbeitsrecht die für den Angestellten günstigere Regelung gilt.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Beim Vergleich zweier Regelungen kommt es auf die Einzelfälle der betroffenen Arbeitnehmer an. Was Sie oder Ihr Arbeitgeber persönlich für besser halten, ist dabei nicht ausschlaggebend. Geprüft wird nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben.

Verglichen werden nicht einzelne Bestimmungen für sich, sondern Gruppen von Regelungen, die rechtlich und sachlich zusammengehören, also denselben Regelungsgegenstand betreffen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem sich der Kollektivvertrag und die abweichende Vereinbarung erstmals gegenüberstanden.

Nein. Verstößt ein Arbeitsvertrag gegen zwingendes Recht, ist er nur so weit unwirksam, wie dieser Schutz reicht. Die unwirksamen Teile werden durch die zwingende Regelung ersetzt, der übrige Vertrag bleibt bestehen.

Stehen Sie unter besonderem Schutz vor Kündigung und Entlassung und wird das Arbeitsverhältnis unwirksam beendet, können Sie wählen. Sie können sich darauf berufen, dass die Beendigung unwirksam ist, oder eine Entschädigung für die rechtswidrige Beendigung verlangen. Eine unwirksame Beendigung wird nicht nachträglich in eine wirksame zu einem späteren Zeitpunkt umgedeutet.

Nein. Ihre Freiheit zu kündigen darf nicht stärker eingeschränkt werden als die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers. Wird eine gleich lange Kündigungsfrist vereinbart, ist es unzulässig, Sie bei den möglichen Kündigungsterminen zu benachteiligen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 20 AngG Art. 1 § 26 AngG Art. 1 § 27 AngG Art. 1 § 29 AngG Art. 1 § 40 ZPO § 43 ZPO § 502

Entscheidungstext

105 Absätze, 45.175 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Geschäftszahl

9ObA53/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Helmut Frick als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Trummer & Thomas Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 256.552,76 EUR brutto und 10.011,13 EUR netto sA und Feststellung (Streitwert 53.600 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 30.000 EUR) und die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 202.552,76 EUR brutto, 10.011,13 EUR netto sA und Feststellung) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. März 2018, GZ 12 Ra 4/18x-44, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juli 2017, GZ 10 Cga 78/16x-38, teilweise Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei und der außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird jeweils teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird in den Punkten 2., 3., 4. und 5.b (Entscheidung über das Zahlungsbegehren und die Gegenforderung) bestätigt.

Im Umfang der Punkte 1. und 5.a (Feststellungsbegehren) wird die Entscheidung des Berufungsgerichts dahin abgeändert, dass es unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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