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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2019 · Fall aus Salzburg

OGH 3 Ob 126/19d

Worum es ging: Muss ich einen Vorschuss zurückzahlen, den ich anders verwendet habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie für einen bestimmten Aufwand einen Vorschuss erhalten und ihn nicht dafür verwendet, müssen Sie ihn zurückzahlen. Der Grund, den Vorschuss zu behalten, ist damit weggefallen.

Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.

Nein, nur ausnahmsweise. Eine Operation ist Ihnen nur zumutbar, wenn sie einfach und gefahrlos ist und ohne nennenswerte Schmerzen sichere Aussicht auf Erfolg bietet. Ist etwa eine mehrstündige Vollnarkose nötig, ist sie weder einfach noch gefahrlos.

Ja. Ist der Erfolg der Operation schon an sich zweifelhaft, handelt es sich um einen schweren, unter Umständen lebensgefährlichen Eingriff und sind Sie durch die Unfallfolgen ohnehin geschwächt, dürfen Sie den Eingriff hinausschieben oder ablehnen. Das wird Ihnen nicht als Versäumnis angerechnet.

Sie müssen alles Zumutbare tun, damit Ihr Schaden nicht unnötig größer wird. Dass Sie das versäumt haben, muss aber der Schädiger beweisen. Zu Verfahren mit bedeutendem Kostenrisiko oder geringen Erfolgsaussichten sind Sie nicht verpflichtet.

Nicht ohne Weiteres. Eine Operation, die zusätzliche Schmerzen bringt und deren Ausgang ungewiss ist, ist Ihnen nicht zumutbar; im entschiedenen Fall ging es um die operative Versteifung eines Sprunggelenks. Sie müssen sich einer solchen Behandlung also nicht unterziehen, um den Schaden gering zu halten.

Sind jene Umstände weggefallen, die nach Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage Ihrer Leistung waren, können Sie das Geleistete zurückverlangen.

Wird ein Vertrag rückgängig gemacht, muss jede Seite zurückgeben, was sie erhalten hat. Diese Rückgaben erfolgen Zug um Zug, also gegeneinander. Das Gericht berücksichtigt das aber nur, wenn sich jemand ausdrücklich darauf beruft, und nicht von sich aus.

Nein. Kosten für eine künftige Heilbehandlung können Sie nur als Vorschuss verlangen, und nur wenn Sie die Behandlung ernstlich vorhaben. Steht fest, dass die Behandlung unterbleibt, steht Ihnen dafür kein Ersatz zu.

Dann tragen Sie in der Regel jenen Teil des Schadens allein, um den er sich dadurch erhöht hat. Der gesamte Schaden wird also nicht nach Quoten geteilt. Anders ist es, wenn auch der Schädiger Einfluss auf die schadenserhöhende Maßnahme hatte; dann wird nach der Schwere der Gründe geteilt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ABGB § 1435 ZPO § 54

Entscheidungstext

50 Absätze, 18.219 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Geschäftszahl

3Ob126/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Mag. Christian Schrott, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 10.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. März 2019, GZ 22 R 51/19g-38, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 23. November 2018, GZ 1 C 568/17s-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:

„1. Die Klageforderung besteht mit 10.000 EUR zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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