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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2019 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 44/19g

Worum es ging: Was gilt, wenn unser Vertrag den Streitfall nicht regelt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist ein Fall im Vertrag nicht geregelt, weil ihn niemand bedacht hat, wird gefragt, was redliche und vernünftige Parteien dafür vereinbart hätten. Dabei werden die übrigen Vertragsbestimmungen und der von den Parteien verfolgte Zweck herangezogen.

Ein Vertrag darf vom Gericht nur dann gedanklich ergänzt werden, wenn er tatsächlich eine Lücke hat. Ist der Punkt im Vertrag geregelt, bleibt es bei dieser Regelung.

Regelt Ihr Vertrag einen bestimmten Fall nicht ausdrücklich, wird er nach der Übung im redlichen Verkehr ergänzt. Das gilt immer dann, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Beteiligten für diesen Fall gewollt hätten.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Hebt das Gericht zweiter Instanz das Urteil auf und erklärt es den Weg zum Obersten Gerichtshof für offen, ist dieser an diese Einschätzung nicht gebunden. Er prüft selbst, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Auch die Gründe, aus denen Sie einen solchen Beschluss bekämpfen können, sind eingeschränkt.

Auch wenn das Berufungsgericht ein Rechtsmittel gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassen hat, kann es zurückgewiesen werden, wenn in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Begründung darf sich dann auf das Wesentliche beschränken.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Nein. Mit der Zuteilung von Rufnummern und ähnlichen Kennungen sind keine ausschließlichen Rechte wie Besitz oder Eigentum verbunden, sondern nur Nutzungsrechte des öffentlichen Rechts.

Ja. Auch wenn Ihnen die Nummer nicht unmittelbar zugeteilt wurde, haben Sie ein vom Recht des Betreibers abgeleitetes Recht. Es umfasst, die Nummer für ankommende und abgehende Verbindungen zu nutzen und sie zu einem anderen Anbieter mitnehmen zu lassen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502

Entscheidungstext

40 Absätze, 11.505 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Geschäftszahl

8ObA44/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch SIEMER – SIEGL – FÜREDER & PARTNER RECHTSANWÄLTE in Wien, gegen die beklagte Partei e***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Bauer & Dr. Anton Triendl & Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Erteilung einer Zustimmung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2019, GZ 9 Ra 24/19v-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. September 2018, GZ 5 Cga 29/18p-11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Februar 2019, GZ 5 Cga 29/18p-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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