Was gilt, wenn der Vertrag einen Fall nicht regelt?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Regelt Ihr Vertrag einen bestimmten Fall nicht ausdrücklich, wird er nach der Übung im redlichen Verkehr ergänzt. Das gilt immer dann, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Beteiligten für diesen Fall gewollt hätten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (79 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Vertragsergänzung: Sie hat nach der Übung des redlichen Verkehrs immer dann stattzufinden, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Parteien in den im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen Fällen gewollt hätten (SZ 26/194; siehe auch Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV S 408/409 zu § 914 ABGB).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ergänzende Vertragsauslegung kann in zwei Fällen Platz greifen: Einerseits ist der Vertrag zu ergänzen, wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt. Andererseits im Fall einer nachträglich hervorgekommenen, planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrags (Vertragslücke, vgl RS0017758).OGH 4 Ob 142/17m, 21.11.2017
- Darauf, ob den Parteien das Eintreten des Konflikts vorhersehbar war, kommt es für die Bejahung der ergänzenden Vertragsauslegung nicht an.OGH 3 Ob 122/14h, 18.02.2015
- Hier: Ergänzende Auslegung eines Schiedsrichtervertrags hinsichtlich des Vergütungsanspruchs bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.OGH 4 Ob 197/13v, 17.02.2014
- Bei Verfassung der betreffenden Klausel wurde die Möglichkeit der Fällung eines Versäumungsurteils gegen den Schädiger offenbar nicht bedacht.OGH 7 Ob 243/07x, 16.11.2007
- Hier: Auslegung eines Versicherungsvertrages (Pkt 2 Bedingungen der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden.)OGH 7 Ob 243/07x, 16.11.2007
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- Notwendige Voraussetzung ist eine „Vertragslücke", die allerdings auch erst durch die spätere Entwicklung entstehen kann.OGH 6 Ob 56/06p, 06.04.2006
- Ungeachtet der Unredlichkeit aller Beteiligten bei der Steuerhinterziehung kommt es auf die fiktive Absicht redlicher Parteien an, was sie für den nicht vorbedachten Fall vereinbart hätten.OGH 6 Ob 157/05i, 25.08.2005
- Tatsachenfeststellungen darüber, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, hätten sie den nicht geregelten Fall bedacht, sind nicht zu treffen. Eine solche Frage ist bereits die nach einem hypothetischen (also bloß zu vermutenden) Willen.OGH 3 Ob 146/01v, 20.11.2001
- Selbst wenn man von der Notwendigkeit einer Regelung ausgeht, greift in einem solchen Fall primär das dispositive Recht ein, dessen Zweck es gerade ist, für im Vertrag nicht geregelte Fragen Regeln zur Verfügung zu stellen.OGH 3 Ob 146/01v, 20.11.2001
- Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist zu fragen, was redliche Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht bedachten Fall berücksichtigt hätten beziehungsweise was nach der Übung des redlichen Verkehrs als ergänzende Regelung angenommen werden muss.OGH 9 Ob 156/01h, 24.10.2001
- Hier: Kaufvertrag hinsichtlich Geschäftsanteilen.OGH 6 Ob 202/00z, 30.08.2000
- Hier: Vertrag über den Transport behinderter Kinder.OGH 2 Ob 172/99d, 24.06.1999
- Unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte ist dabei zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.OGH 1 Ob 120/98y, 28.04.1998
- Als Behelf ergänzender Auslegung kommt dabei zunächst der hypothetische Parteiwille in Betracht; die Frage, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie sich bei Vertragsabschluss die nunmehr offene Frage vorgelegt hätten, kann sich aus der Natur und dem Zweck des Vertrages oder anderen Umständen des Geschäftes beantworten. Hier: Sicherung des Existenzminimums der geschiedenen Ehegattin.OGH 2 Ob 99/98t, 02.04.1998
- Die ergänzende Vertragsauslegung hat nach dem hypothetischen Parteiwillen, also darnach, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten zu erfolgen.OGH 2 Ob 305/97k, 04.12.1997
- Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein.OGH 4 Ob 339/97z, 12.11.1997
- Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien den zu entscheidenden Fall absichtlich oder deshalb nicht geregelt haben, weil sie an diesen überhaupt nicht gedacht haben.OGH 2 Ob 2133/96g, 10.07.1997
- Haben die Vertragschließenden den eingetretenen Problemfall nicht geregelt, so ist der Vertrag ergänzend auszulegen.OGH 4 Ob 2094/96m, 14.05.1996
- Hier: Ergänzung des ArchitektenhonorarsOGH 4 Ob 362/85, 16.06.1987
- Hier: SchmiermittelbezugsvertragOGH 5 Ob 732/81, 18.01.1983
- Wenn die strittigen Punkte nicht erörtert wurden, hat sich die Ausfüllung von möglichen Vertragslücken nach ihrer Funktion in den Grenzen des für den anderen Vertragsteil erkennbar bekundeten rechtsgeschäftlichen Willens zu halten. Wären die nicht besprochenen Nebenpunkte nicht ganz üblich, so könnte der Vertrag insoweit nur aus dem Gesetz ergänzt werden.OGH 7 Ob 812/79, 29.05.1980
- Dabei sind die Interessen beider Vertragspartner zu berücksichtigen.OGH 5 Ob 550/76, 29.06.1976
- Vertragsergänzung setzt voraus, dass beide Parteien den später eingetretenen Fall nicht bedacht haben.OGH 3 Ob 546/76, 27.04.1976
- Hier: ServitutsbestellungsvertragOGH 7 Ob 146/72, 28.06.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017899 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 79.
- OGH 4 Ob 44/24k, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 14/22t, 28.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 15/20a, 25.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 44/19g, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 74/17i, 28.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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