Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 23/20s

Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.

Ja. Für die Unterbrechung der Verjährung kommt es auf den Tag an, an dem Ihre Klage bei der Einlaufstelle des Gerichts einlangt, nicht auf die Zustellung an die Gegenseite. Das gilt auch dann, wenn Sie die Klage irrtümlich beim falschen Gericht einbringen.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.

Ob jemand berechtigt ist, einen Anspruch geltend zu machen oder dafür einzustehen, ist keine Frage der Verfahrensform, sondern des Rechts selbst. Fehlt diese Berechtigung, wird die Klage daher abgewiesen und nicht bloß aus formalen Gründen zurückgewiesen.

Ja. Die Frage, ob Ihnen der eingeklagte Anspruch überhaupt zusteht, gehört zum Grund des Anspruchs. Darüber kann das Gericht mit einem Zwischenurteil vorweg entscheiden, bevor es sich mit der Höhe befasst.

Nicht nach der Regel des Markenrechts. Dort verliert man Rechte, wenn man die Benutzung eines jüngeren Zeichens lange duldet. Diese Regel lässt sich wegen der anderen Wertungen und des klaren Wortlauts nicht auf das Urheberrecht übertragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

106 Absätze, 28.309 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Geschäftszahl

4Ob23/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Unternehmen *****, Russland, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** B.V., *****, Luxemburg, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Rechnungslegung (Stufenklage; Streitwert 112.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. September 2018, GZ 2 R 172/14y-436, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail