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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.06.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 41/20w

Worum es ging: Kann ich die Ablehnung eines Richters bis zum Höchstgericht bringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch im Verfahren außer Streitsachen, etwa in Pflegschafts- oder Verlassenschaftssachen, ist gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag kein Revisionsrekurs zulässig. Hat das Gericht zweiter Instanz die Ablehnungsgründe inhaltlich geprüft und die Entscheidung bestätigt, ist der Rechtszug damit zu Ende. Dasselbe gilt für die Ablehnung von Sachverständigen.

Wurde Ihre Ablehnung eines Richters vom Erstgericht zurückgewiesen und diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Eine Entscheidung über die Obsorge regelt die Zukunft. Sie kann daher nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf Tatsachen beruht, die bis in die jüngste Gegenwart reichen.

Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.

Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.

Muss die Obsorge übertragen werden, kommen zuerst Verwandte, andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen in Frage. Erst wenn es solche Personen nicht gibt, wird der Kinder- und Jugendhilfeträger damit betraut.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 178 ABGB § 181 ABGB § 204 ABGB § 209 AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 15 AußStrG § 55 AußStrG § 58 AußStrG § 66 AußStrG § 71 JN § 24

Entscheidungstext

38 Absätze, 14.030 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Geschäftszahl

5Ob41/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj E*, geboren am * und der mj L*, geboren am *, derzeit in Pflege und Erziehung der Eltern M*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, und J*, vertreten durch Dr. Peter Zach, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Obsorge, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters und der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 30. Jänner 2020, GZ 2 R 20/20w-31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 11. November 2019, GZ 1 Ps 20/19y-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Soweit sich die Revisionsrekurse gegen die Bestätigung der Abweisung des Ablehnungsantrags richten, werden sie als unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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