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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 37/20d

Worum es ging: Wie zählt mein Streitwert bei einer Forderung in fremder Währung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es gilt der Umrechnungskurs, nicht Ihre eigene Bewertung in der Klage. Klagen Sie auf Geld, ist Ihre Angabe ohne Bedeutung, auch wenn der Betrag auf eine fremde Währung lautet. Maßgeblich ist der Kurs am Tag der Entscheidung zweiter Instanz.

Nein. Schulden Sie eine bestimmte ausländische Währung, kann diese weder von Ihnen noch vom Gläubiger durch eine andere ausländische Währung ersetzt werden. Ein Recht, in einer beliebigen Währung zu zahlen, gibt es nicht. Ist die Schuld im Inland zu erfüllen, dürfen Sie aber in inländischer Währung zahlen, sofern nicht ausdrücklich Zahlung in der fremden Währung vereinbart wurde.

Ja. Erbringt ein Unternehmer in Ausübung seines Gewerbes eine Leistung für Sie, dürfen Sie nicht annehmen, dass er das umsonst tut. Ohne Preisvereinbarung gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

Nein. Verlangt ein Unternehmen von seinen früheren Kunden weiterhin jene Beträge, die auf einer rechtskräftig für unzulässig erklärten Klausel beruhen, und schiebt es dafür untaugliche andere Gründe vor, ist das eine unzulässige, systematisch gehandhabte Geschäftspraxis. Sie kann mit einer Unterlassungsklage verboten werden.

Nein. Können Sie auf ein Online-Sparkonto nur über Ihr Girokonto einzahlen und davon abheben, ist es kein Zahlungskonto. Die besonderen Regeln für Zahlungsdienste gelten für ein solches Konto daher nicht.

Nein. Fällt eine Klausel weg, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Diese ist immer dieselbe, ganz gleich aus welchem Grund sie herangezogen wird. Dass eine Klausel in einem früheren Verfahren als unklar beanstandet wurde, ändert daran nichts.

Nein. Banken dürfen den Markt selbst beobachten und den aktuellen Kurs eigenständig einschätzen; die Kurse der Europäischen Zentralbank sind nur unverbindliche Richtwerte. Ob der ermittelte Kurs an einem bestimmten Tag richtig war, lässt sich nur im Einzelfall vor Gericht mit einem Sachverständigen klären. Der von der Bank festgelegte Kurs bindet Sie als Kunden nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1412 ABGB § 879 ABGB § 905a ABGB § 907b ABGB § 985 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 6 UGB § 354 ZPO § 50 ZPO § 503

Entscheidungstext

134 Absätze, 53.557 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Geschäftszahl

8Ob37/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2020, GZ 5 R 129/19f-54, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Juli 2019, GZ 54 Cg 90/16p-47, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt zu lauten haben:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern bei der Abwicklung ihrer Fremdwährungskreditverträge, für welche die Klauseln

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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