OGH 6 Ob 98/20k
Worum es ging: Wird bei der Scheidung jede Verfehlung einzeln beurteilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Frage, ob ein Scheidungsgrund vorliegt, wird nicht jedes einzelne Verhalten für sich betrachtet. Beurteilt wird das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten, soweit der Kläger darin eine Verfehlung sieht.
Ja. Die Pflicht zur ehelichen Treue besteht während der gesamten Dauer der Ehe und daher auch noch während eines laufenden Scheidungsverfahrens. Sie gilt auch nach Verfehlungen des Partners, solange diese die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet haben.
Nein. Ein Ehebruch ist niemals eine zulässige Reaktionshandlung. Er lässt sich also nicht damit rechtfertigen, dass Ihr Partner zuerst untreu war oder sich sonst falsch verhalten hat.
Es kommt nicht nur darauf an, wie schwer die Verfehlungen an sich waren. Entscheidend ist auch, in welchem Umfang sie zum endgültigen Scheitern der Ehe beigetragen haben. Hat das Verhalten des einen jenes des anderen erst hervorgerufen, wiegt es in der Regel schwerer.
Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft aufgehört hat. Das muss objektiv der Fall sein und wenigstens einer der beiden muss es auch so empfinden. Es genügt, dass der klagende Teil die eheliche Gesinnung verloren hat.
Trifft beide Teile ein Verschulden, wird ein überwiegendes Verschulden nur bei einem sehr erheblichen Unterschied angenommen. Dabei zählt nicht nur, wer mit der schuldhaften Zerrüttung begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.
Die Verfehlungen beider Ehegatten müssen im Zusammenhang gesehen werden. Es kommt nicht nur darauf an, wie verwerflich das einzelne Verhalten war, sondern auch darauf, wie sehr die Verfehlungen einander bedingt haben und welchen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten.
Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.
Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.
Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liezen, 29.11.2019, 3 C 9/19y-21
- Landesgericht Leoben als Berufungsgericht, 15.04.2020, 2 R 51/20d-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Geschäftszahl
6Ob98/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, geboren am * 1961, *, vertreten durch Mag. Volker Flick und Mag. Eva Flick, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei I*, geboren am * 1961, *, vertreten durch Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwältin in Irdning-Donnersbachtal, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 15. April 2020, GZ 2 R 51/20d-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Liezen vom 29. November 2019, GZ 3 C 9/19y-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:
„Die am 10. 6. 1989 vor dem Standesamtsverband * geschlossene und zu Zahl * beurkundete Ehe der Parteien wird aus deren gleichteiligem Verschulden gemäß § 49 EheG geschieden.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 151 EUR an Barauslagen bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
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