OGH 5 Ob 204/20s
Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Nein. Maßgeblich ist, was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts im Akt lag. Eine Urkunde, die Sie erst mit dem Rechtsmittel vorlegen, bleibt unbeachtet.
Nein. Für die Beurteilung Ihres Grundbuchsgesuchs zählt der Zeitpunkt, in dem es beim Gericht eingelangt ist. Wird ein Bescheid erst danach von der Behörde aufgehoben, ändert das nichts, eine solche Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Das gilt auch für die höheren Gerichte.
Ja. Sie können nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch ein Grundstück aufgeben und damit herrenlos machen. Bei Wohnungseigentum und bei bloßen Miteigentumsanteilen ist das aber nicht zulässig.
Erst mit der Eintragung im Grundbuch. Eingetragen wird nicht die Löschung Ihres Eigentums, sondern dass das Grundstück herrenlos ist; die Grundbuchseinlage bleibt bestehen. Bis dahin bleiben Sie Eigentümer.
Ja. Ein Geh- und Fahrrecht zugunsten eines anderen steht der Aufgabe des Eigentums an der belasteten Liegenschaft nicht entgegen. Sie können das Eigentum also auch dann aufgeben, wenn jemand anderer über das Grundstück gehen und fahren darf.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg, 05.03.2020
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 04.08.2020, 53 R 85/20m
Zitierte Paragrafen
ABGB § 444 AußStrG § 49 GBG 1955 Art. 11 § 2 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 4 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 93
Entscheidungstext
33 Absätze, 11.307 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Geschäftszahl
5Ob204/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Stephan Moser, öffentlicher Notar in Neumarkt am Wallersee, wegen Einverleibung der Herrenlosigkeit ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des Einschreiters J*, vertreten durch Dr. Christof Joham, Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in Eugendorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 4. August 2020, AZ 53 R 85/20m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 5. März 2020, TZ 611/2020, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).