OGH 1 Ob 49/20t
Worum es ging: Kann ich verhindern, dass noch weitere Beweise aufgenommen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Gutachten erschöpfend ist oder ob weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären. Es handelt sich dabei also nicht um eine Rechtsfrage.
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Verdient ein Ehegatte das Geld und führt der andere den Haushalt und betreut die Kinder, gelten diese Beiträge grundsätzlich als gleichwertig. Im Einzelfall kann eine der beiden Leistungen aber schwerer wiegen.
Hat ein Rechtsmittel gegen die Eröffnung Erfolg, werden alle damit verbundenen Folgen rückgängig gemacht. Die Unterbrechung eines Zivilprozesses endet dann von selbst, so als hätte sie nie stattgefunden. Einen Antrag auf Aufnahme des Verfahrens brauchen Sie dafür nicht.
Ja. Vermögen, das einem Unternehmen gewidmet war, fällt in die Aufteilung, wenn das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, auf den es ankommt, gar nicht mehr bestanden hat, etwa weil es schon stillgelegt war. Dann zählen zum Beispiel die dazugehörigen Liegenschaften zur Aufteilungsmasse.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Völkermarkt, 22.10.2018, 1 Fam 13/17d-125
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 12.08.2019, 4 R 357/18v-166
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 159 ZPO § 503
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.12.2020
Geschäftszahl
1Ob49/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S*****, vertreten durch die Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH, Klagenfurt, gegen den Antragsgegner K*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. August 2019, GZ 4 R 357/18v-166, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 22. Oktober 2018, GZ 1 Fam 13/17d-125, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. November 2018, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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