OGH 2 Ob 175/20d
Worum es ging: Haftet der Hauseigentümer, wenn etwas vom Gebäude herunterfällt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Besitzer eines Gebäudes haftet nicht schon deshalb, weil ein Schaden eingetreten ist. Er haftet nur bei eigenem Verschulden, muss aber selbst beweisen, dass er sorgfältig war. Verantwortlich ist er nur dann, wenn die Gefahr äußerlich erkennbar war oder wenigstens vorhergesehen werden konnte.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.
Wie weit Vorkehrungen gegen einen Schaden zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls, weil sich das allgemein nur in einem groben Rahmen sagen lässt. Maßgeblich sind die Anforderungen an denjenigen, der die Verfügungsgewalt hatte und die Gefahr daher beherrschen konnte.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
Ja, weitgehend. Die Haftung für ein Gebäude oder ein anderes Werk misst sich an einem strengen, an der Gefahr ausgerichteten Maßstab und nicht an Ihrem persönlichen Können. Vorausgesetzt bleibt aber, dass die drohende Gefahr erkennbar oder wenigstens vorhersehbar war.
Bei einer baulichen Anlage im Bereich eines Weges kommen die Haftung für Bauwerke und die Haftung des Wegehalters nebeneinander in Betracht. Nicht entscheidend ist, ob die Anlage die Benützung des Weges erleichtert oder behindert. Es kommt darauf an, ob die Anlage nach ihrer Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll; eine Viehsperre, die den Radverkehr gerade ermöglicht, tut das nicht.
Auch wer selbst eine Schutzvorschrift verletzt, kann sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Entscheidend ist aber, ob die verletzte Vorschrift gerade einen Schaden wie den eingetretenen verhindern wollte.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 25.09.2019, 26 C 1250/18b-16
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 31.03.2020, 1 R 210/19t-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319 ABGB § 1319a StVO 1960 § 39 StVO 1960 § 76a ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Geschäftszahl
2Ob175/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* K*, vertreten durch Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeinde S*, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 5.325 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. März 2020, GZ 1 R 210/19t-22, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 25. September 2019, GZ 26 C 1250/18b-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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