OGH 5 Ob 47/21d
Worum es ging: Wann gilt eine Sache als vom Eigentümer aufgegeben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn der Wille, das Eigentum aufzugeben, nach außen hin deutlich erkennbar wird. Wer die Sache über einen anderen besitzt, kann sie auch gegen dessen Willen aufgeben.
Die Löschung im Firmenbuch hat für sich allein keine beendende Wirkung. Solange die Gesellschaft noch Vermögen hat, besteht sie fort. Fehlt jedes Vermögen, endet ihre Rechtspersönlichkeit mit der Löschung von Amts wegen.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Ein Verein ist jedenfalls dann vollständig beendet, wenn sein gesamtes Vermögen verteilt ist. Ist gar kein Vermögen vorhanden und daher keine Abwicklung nötig, endet er schon mit der Auflösung. Bis dahin kann er weiter klagen und geklagt werden.
Ja. Sie können nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch ein Grundstück aufgeben und damit herrenlos machen. Bei Wohnungseigentum und bei bloßen Miteigentumsanteilen ist das aber nicht zulässig.
Erst mit der Eintragung im Grundbuch. Eingetragen wird nicht die Löschung Ihres Eigentums, sondern dass das Grundstück herrenlos ist; die Grundbuchseinlage bleibt bestehen. Bis dahin bleiben Sie Eigentümer.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 02.02.2021, 2 R 13/21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 362 ABGB § 444 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 4 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.464 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2021
Geschäftszahl
5Ob47/21d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Mag. B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Grundbuchshandlungen in EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 2. Februar 2021, AZ 2 R 13/21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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