Wer muss beweisen, warum die Ehegemeinschaft zerbrochen ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 20.01.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen.OGH 4 Ob 115/17s, 27.07.2017
- Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen.OGH 4 Ob 115/17s, 27.07.2017
- Hier: Beweislastverteilung hinsichtlich der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes im Unterhaltsverfahren.OGH 6 Ob 20/15g, 19.03.2015
- Voraussetzung für die Beweislastumkehr bei „tief in die Sphäre einer Partei hineinführenden" Umständen ist, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt.OGH 4 Ob 217/09d, 19.01.2010
- Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen".OGH 10 Ob 21/08y, 12.05.2009
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- Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Lediglich im Fall unverhältnismäßiger Schwierigkeiten für den Unterhaltskläger, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und einer nach den Umständen des Einzelfalls größeren Nähe des Prozessgegners zum Beweis trifft insofern diesen die Behauptungs- und Beweislast.OGH 1 Ob 190/06g, 17.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013491 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 20.
- OGH 2 Ob 217/25p, 20.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 127/25b, 18.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 228/23z, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 150/22y, 05.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 189/23k, 23.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 47/22f, 29.06.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 239/21i, 21.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 99/16x, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 266
- ZPO § 272
- ZPO § 503
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine schwere Verfehlung, die den Unterhalt kostet, muss schwerer wiegen als eine gewöhnliche Eheverfehlung. Sie muss aber keine Straftat sein und nicht so schwer wiegen wie ein Grund für eine Enterbung. Entscheidend ist im Einzelfall, ob dem Verpflichteten die Zahlung nach allen Umständen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.
Nur bei besonders schweren Verfehlungen. Dazu zählen Ehebruch, fortgesetzte schwere Verletzungen der Treue, schwere Misshandlungen oder Drohungen gegen die körperliche oder seelische Unversehrtheit sowie das Verlassen der gemeinsamen Wohnung ohne ausreichenden Grund. Ob eine Verfehlung so schwer wiegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.