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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.11.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 115/22f

Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.

Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.

Werden Ihre schutzwürdigen Interessen als Miteigentümer oder Wohnungseigentümer beeinträchtigt, dürfen Sie die Änderung untersagen. Daran ändert sich nichts, wenn für die Änderung bereits eine behördliche Bewilligung vorliegt oder erlangt werden könnte.

Ob Sie die Nutzung ändern dürfen, hängt davon ab, wofür das Objekt bisher gewidmet ist. Maßgeblich ist die Einigung der Eigentümer, nicht die bloße tatsächliche Nutzung. Auch eine baubehördliche Bewilligung sagt darüber nur indirekt etwas aus.

Nein. Erheben Sie und die Person, die dem Verfahren auf Ihrer Seite beigetreten ist, gegen dasselbe Urteil ein Rechtsmittel, fällt die Pauschalgebühr bei gleichem Streitgegenstand nur einmal an. Der Oberste Gerichtshof ist dieser Regel 2022 allerdings nicht gefolgt; da aus der Quelle nicht hervorgeht, was seither gilt, ist sie unsicher.

Ob eine Änderung die Zustimmung der anderen braucht, richtet sich zuerst nach der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Gibt es keine besondere Widmung für einen bestimmten Geschäftszweig, ist eine Umstellung von Gegenstand oder Betriebsform erst dann genehmigungsbedürftig, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.

Auch wer einem Prozess als Streithelfer beigetreten ist, muss für sein Rechtsmittel eine Pauschalgebühr zahlen. Gewinnt die Partei, der Sie beigetreten sind, im Rechtsmittelverfahren, bekommen Sie diese Gebühr als Barauslage ersetzt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 ABGB § 863 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

41 Absätze, 14.656 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.11.2022

Geschäftszahl

5Ob115/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D*, und 2. Dkfm. S*, beide vertreten durch Mag. Michael Medwed, Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Hafner & Bergthaler Rechtsanwälte in Altmünster, und deren Nebenintervenient S* eU, *, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und deren Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. März 2022, GZ 5 R 142/21w-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23. Juni 2021, GZ 220 C 5/21s-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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