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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 32/23x

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Lärm des Nachbarn zulässig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das muss der Nachbar beweisen, von dem die Einwirkung ausgeht. Sie müssen als Kläger nur Ihr Eigentumsrecht und die Einwirkung selbst nachweisen; dass er die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten hat, muss er zeigen. Das gilt unabhängig davon, auf welche Weise Ihnen der Nachweis der Einwirkung gelungen ist.

Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Gutachten erschöpfend ist oder ob weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären. Es handelt sich dabei also nicht um eine Rechtsfrage.

Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.

Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.

Sie müssen nachweisen, dass Ihnen das Grundstück gehört und dass die Einwirkung tatsächlich stattfindet. Dass sie zulässig ist, muss der Nachbar beweisen. Bleibt offen, ob überhaupt etwas auf Ihr Grundstück gelangt ist, geht das zu Ihren Lasten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319 ABGB § 364 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.431 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2023

Geschäftszahl

1Ob32/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* G*, vertreten durch Dr. Stefan Nenning und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagten Parteien 1. DI R* P*, 2. A* D*, 3. D* T*, 4. C* E* und 5. H* E*, 6. B* GmbH, *, und 7. J* M*, alle vertreten durch Dr. Martin Peter Schloßgangl, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 15.559,65 EUR sA und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2023, GZ 2 R 171/22p-91, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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