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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.07.2023 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 27/23w

Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regelungslücke einfach ergänzen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Gericht darf eine Regel nur dann sinngemäß auf einen ungeregelten Fall übertragen, wenn das Gesetz unbeabsichtigt unvollständig geblieben ist. Fehlt eine solche Lücke, sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben.

Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.

Fehlt im Gesetz eine Regel, obwohl es dort eine geben müsste, wird diese Lücke durch den Vergleich mit ähnlichen Regeln oder mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen geschlossen. Dabei wird die Rechtsfolge einer geregelten Bestimmung auf den ungeregelten Fall übertragen, wenn beide Fälle in den entscheidenden Punkten übereinstimmen. Unterschiede, die dafür nicht wesentlich sind, bleiben außer Betracht.

Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.

Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Fehlt im Kollektivvertrag eine Regelung zu einem Punkt, ist das noch keine für Sie günstigere Regelung. Aus dem bloßen Schweigen lässt sich kein Vorteil ableiten. Es kommt darauf an, was tatsächlich geregelt ist.

Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.

Dass eine Regelung rechtspolitisch wünschenswert wäre, genügt nicht, um eine bestehende Regel auf einen ungeregelten Fall zu übertragen. Für eine solche Ergänzung des Rechts reicht das allein nicht aus.

Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

80 Absätze, 27.595 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.07.2023

Geschäftszahl

9ObA27/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Christian Lewol (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen 350.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Jänner 2023, GZ 8 Ra 43/22k-30, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 14. Jänner 2022, GZ 38 Cga 24/21x-24, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.044,70 EUR (darin enthalten 507,45 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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