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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.08.2023 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 136/23w

Worum es ging: Kann ich eine Eintragung bekämpfen, die ich selbst beantragt habe?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Gegen einen Grundbuchsbeschluss können Sie sich nur wehren, wenn er Ihnen einen Nachteil bringt; wurde Ihrem Antrag voll entsprochen, fehlt dieser Nachteil. Auch wer durch ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt ist, kann dessen Eintragung nicht bekämpfen. Der Nachteil muss außerdem noch bestehen, wenn über Ihr Rechtsmittel entschieden wird.

Auch im Verfahren außer Streit steht Ihnen kein Rechtsmittel zu, wenn das Gericht Ihrem Antrag zur Gänze gefolgt ist. Wer bekommt, was er verlangt hat, ist durch die Entscheidung nicht beschwert.

Für den Antrag im Grundbuch genügt es, wenn sich Ihr Anwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht beruft; eine Urkunde muss er dafür nicht vorlegen. Für weitergehende Erklärungen, etwa die Zustimmung zur Eintragung, reicht das nicht: dafür braucht es eine besondere Vollmacht, auf die er hinweisen muss.

Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.

Entscheidet ein Gericht über etwas, wofür es nach der Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen nicht zuständig ist, ist diese Entscheidung aufzuheben. Sie hat keinen Bestand.

Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.

Manche Beschlüsse dürfen nicht für sich allein bekämpft werden. Entscheidet das Rekursgericht über ein solches Rechtsmittel trotzdem inhaltlich, statt es als unzulässig zurückzuweisen, fehlte ihm dafür die Zuständigkeit. Seine Entscheidung ist deshalb nichtig.

Hat das Gericht zweiter Instanz über ein Rechtsmittel entschieden, das mangels Parteistellung gar nicht zulässig war, greift der Oberste Gerichtshof das von sich aus als schweren Verfahrensfehler auf. Das unzulässige Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen. Das gilt auch im Außerstreitverfahren.

Nein. Soll die Eintragung zum Nachteil des Antragstellers erfolgen, muss sich der Vertreter auf eine besondere Vollmacht berufen. Die bloße Berufung auf die erteilte Vollmacht genügt nicht und führt zur Abweisung, auch wenn nur eine Vormerkung begehrt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 122 ZPO § 30

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.308 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Geschäftszahl

5Ob136/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. r* GmbH, *, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Klagenfurt am Wörthersee, 2. R* GmbH, *, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. Juni 2023, AZ 3 R 109/23y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 14. März 2023, TZ 1136/2023, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird der Beschluss des Rekursgerichts insoweit als nichtig aufgehoben, als dieses über den von der Erstantragstellerin erhobenen Rekurs meritorisch entschieden hat.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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