Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 139/23x
Worum es ging: Ist normale Abnützung beim Gebrauchtwagen ein Mangel?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Normale Verschleiß- und Abnützungserscheinungen sind kein Mangel. Beim Gebrauchtwagen müssen Sie Mängel in einem gewissen Rahmen hinnehmen, vor allem solche, die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechen. Auch das Risiko größerer Reparaturen gehört dazu.
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.
Sie soll das gestörte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherstellen. Die Pflicht entsteht, weil der Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde; ausgeglichen wird der Mangel durch Verbesserung, Preisminderung oder Rückabwicklung. In erster Linie sollen Sie das erhalten, was Ihnen versprochen wurde.
Haben Sie wegen eines Mangels rechtzeitig die Rückabwicklung des Vertrags verlangt, dürfen Sie dieses Begehren auch später noch ergänzen. Sie können hilfsweise eine Verbesserung fordern, selbst wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.
Sind die Verbesserungsversuche misslungen, dürfen Sie den Mangel als unbehebbar behandeln und die Rückabwicklung verlangen. Ihr Anspruch auf Verbesserung ist damit erloschen. Auf eine später erklärte Bereitschaft des Verkäufers, doch noch zu reparieren, kommt es dann nicht mehr an.
Hat die Sache einen wesentlichen Mangel und hat der Verkäufer schon erfolglos versucht, sie zu reparieren, können Sie den Kauf rückgängig machen. Das gilt auch dann, wenn er sich weigert, das Nötige für einen einwandfreien Zustand zu unternehmen.
Ja. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht es, wenn der Schuldner die Schuld bloß bestätigt; eine neue eigenständige Verpflichtung muss er dabei nicht schaffen wollen. Ob eine Äußerung in diesem Sinn zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, hängt nicht davon ab, was die erklärende Person wollte. Maßgeblich ist, was der Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben daraus schließen durfte, gemessen an der allgemeinen Verkehrsauffassung.
Sie müssen beweisen, dass die Sache oder Leistung überhaupt mangelhaft ist und dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorgekommen ist. Dass der Zustand auf ein Verschulden oder eine schlechte Arbeit des Übergebers zurückgeht, müssen Sie nicht beweisen. Dass auch eine andere Ursache in Betracht kommt, schadet der Vermutung nicht.
Der Übergeber, also derjenige, der die Sache geliefert und ausgebessert hat. Tritt nach seinem Verbesserungsversuch derselbe Mangel wieder auf, muss er beweisen, dass seine Verbesserung trotzdem erfolgreich war. Andernfalls bleibt Ihr Anspruch auf Verbesserung bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 20.02.2023, 12 Cg 51/21g-44
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 31.05.2023, 3 R 63/23v-51
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1503 ABGB § 922 ABGB § 932
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.09.2023
Geschäftszahl
3Ob139/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* S*, vertreten durch Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) H* GesmbH & Co KG, *, und 2) H* GesmbH, ebendort, beide vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und deren Nebenintervenientin F* GmbH, *, vertreten durch Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 34.000 EUR sA, über die Rekurse sowohl der beklagten Parteien als auch der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. Mai 2023, GZ 3 R 63/23v-51, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Februar 2023, GZ 12 Cg 51/21g-44, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
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