Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 182/23p
Worum es ging: Darf das Kleingedruckte stark vom Gesetz abweichen?
Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
Ja, grundsätzlich schon. Was Sie im früheren Arbeitsverhältnis redlich erfahren haben, dürfen Sie später verwerten. Unlauter wird es erst bei besonderen Umständen, etwa wenn Sie schon während des Arbeitsverhältnisses innerlich die Seite gewechselt haben oder vorsätzlich gegen eine vereinbarte Geheimhaltung verstoßen.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 22.02.2023, 11 Cg 55/22h-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.07.2023, 1 R 50/23i-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 10 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
39 Absätze, 8.311 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Geschäftszahl
2Ob182/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, Wien 6, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Mag. Andreas Sabadello, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Juli 2023, GZ 1 R 50/23i-18, womit einer Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Februar 2023, GZ 11 Cg 55/22h-11, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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