Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 232/23f
Worum es ging: Muss ich jeden Teil meiner Schadenersatzforderung einzeln beziffern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Ob jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite einer Erklärung verstehen konnte oder ob ihm diese Fähigkeit wegen einer geistigen Störung gefehlt hat, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Eine allgemeine Antwort gibt es dazu nicht.
Wurde ein Streitpunkt in einem Aufhebungsbeschluss endgültig erledigt und wollen Sie ihn weiterverfolgen, müssen Sie ihn im weiteren Verfahren durchgehend aufrechterhalten. Lassen Sie ihn in der Berufung weg, können Sie später nicht mehr darauf zurückkommen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.10.2023, 2 R 145/23s-67
Zitierte Paragrafen
ZPO § 496 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.278 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Geschäftszahl
4Ob232/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Koman Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei H* ENC, *, Malta, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 502.107,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2023, GZ 2 R 145/23s-67, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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