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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.04.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 20/23s

Worum es ging: Was heißt es, dass die Wohnung brauchbar sein muss?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob die Sache brauchbar ist, richtet sich nach dem Zweck des Vertrags. Sie muss die Verwendung zulassen, die dafür gewöhnlich nötig ist und im Verkehr üblich ist. Ist nichts anderes vereinbart, ist eine mittlere, durchschnittliche Brauchbarkeit geschuldet.

Brauchbar ist die Sache, wenn sie eine Verwendung zulässt, wie sie nach dem Zweck des Vertrags gewöhnlich erforderlich ist und im Verkehr üblich gemacht wird. Dabei ist eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen.

Wird ein Zwischenurteil, das dem Begehren dem Grunde nach stattgibt, im Rechtsmittelverfahren bestätigt, wird über die Kosten dieses Verfahrens noch nicht entschieden. Diese Entscheidung bleibt dem Verfahren über die Höhe vorbehalten.

Eine Wohnung darf nur dann in eine bessere Kategorie als die niedrigste eingestuft werden, wenn sie bei der Vermietung brauchbar ist. Brauchbar heißt, dass Sie sofort einziehen können, dass keine groben Mängel die Benützung behindern und dass die üblichen Energieanschlüsse gefahrlos verwendbar sind. Eine Wohnung ohne funktionierende Heizung und mit einbrechendem Fußboden ist nicht bewohnbar.

Wenn Sie wegen eines Mangels weniger Miete zahlen wollen, müssen Sie dem Vermieter zuvor anzeigen, dass eine Ausbesserung nötig ist. Ohne diese Anzeige steht Ihnen die Minderung nicht zu.

Wenn Sie von einem Mangel ohne eigenes Verschulden nichts wussten, steht Ihnen die Minderung auch ohne vorherige Anzeige an den Vermieter zu. Das Risiko einer Wohnung, die objektiv nicht dem vereinbarten Gebrauch entspricht, trägt in diesem Fall der Vermieter als Eigentümer. Sie sind nicht verpflichtet, nach für Sie nicht erkennbaren, nur theoretisch denkbaren Mängeln zu suchen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 1097 ABGB § 1298 MRG § 1 UGB § 377 ZPO § 52

Entscheidungstext

53 Absätze, 16.894 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.04.2024

Geschäftszahl

9Ob20/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätin und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Claudia Peyreder, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. S*, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Mag. Peter Breiteneder Rechtsanwälte in Linz, wegen 9.884,01 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. November 2022, GZ 14 R 53/22w-36, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Linz vom 25. April 2022, GZ 10 C 240/21d-30 nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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