Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 81/24y
Worum es ging: Kann ich rechtliche Einwände erst beim Höchstgericht vorbringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Bei einer Risikobegrenzung ist ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an nicht versichert, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt. Obliegenheiten verlangen dagegen ein bestimmtes Verhalten von Ihnen, und bestimmte Rechtsfolgen treten nur bei willkürlicher und schuldhafter Verletzung ein.
Die Versicherungsbedingungen sehen für Unfallfolgen zeitliche Schranken vor. Diese Regelung soll zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz ausnehmen.
Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.
Für die Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, gelten dieselben Maßstäbe wie bei der staatlichen Verfahrenshilfe. Es kommt darauf an, ob die Sache offenbar aussichtslos ist. Das ist sie nur, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass Sie nicht durchdringen werden, etwa weil Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen.
Offenbar aussichtslos ist ein Vorhaben nur dann, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass es erfolglos bleiben wird. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt dagegen bereits.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 12.02.2024, 1 R 244/23p-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 864a ABGB § 874 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
45 Absätze, 8.349 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Geschäftszahl
7Ob81/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* K*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2024, GZ 1 R 244/23p-23, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 14. August 2023, GZ 9 C 317/22s-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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