Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 59/24a
Worum es ging: Muss mich der Vermieter vor Gefahren in der Wohnung schützen?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Vermieter hat gegenüber Ihnen und Ihren Angehörigen Schutz- und Sorgfaltspflichten, vor allem bei Gefahrenquellen, die mit dem Zustand des Mietobjekts zusammenhängen und nicht für jeden leicht erkennbar sind. Er muss Sie davor schützen, soweit ihm das zumutbar ist, zumindest aber warnen. Verletzt er eine dieser Pflichten, haftet er für Schäden an Ihrer Person und Ihrem Eigentum.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; es gilt die Grenze des Zumutbaren.
Damit der andere beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, müssen Sie zuerst beweisen, dass er seine Pflicht objektiv nicht erfüllt hat. Lässt sich ein zumindest objektiv vertragswidriges Verhalten nicht feststellen, hilft Ihnen diese Beweiserleichterung nur, wenn Sie beweisen, dass der Schaden nach aller Erfahrung auf ein zumindest objektiv fehlerhaftes Verhalten zurückgeht.
Die besondere, mildere Haftung für den Zustand eines Weges gilt nur für Wege, die allgemein benützt werden dürfen. Wege auf abgezäunten Betriebs-, Krankenhaus- oder Bahngeländen und Wege in privaten Gärten, Parks oder Wäldern fallen nicht darunter, auch nicht bei Eintrittsgebühr. Für sie gelten die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes.
Was zur Sicherung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind, um eine Gefahr zu vermeiden.
In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 30.08.2023, 8 C 1000/21t-53
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ABGB § 1319a StVO 1960 § 93 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
36 Absätze, 8.514 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Geschäftszahl
2Ob59/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwälte in Baden bei Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 11.630,05 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2024, GZ 18 R 203/23s-67, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30. August 2023, GZ 8 C 1000/21t-53, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).