Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 83/24f
Worum es ging: Kann ich einen Ermessensfehler des Gerichts noch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Wenn jemand seine Pflicht verletzt hat, einen Weg oder Ort sicher zu halten, trifft Sie nur dann eine Mitschuld, wenn Sie die Gefahr rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen konnten. Erkennbaren Gefahrenstellen müssen Sie grundsätzlich ausweichen.
Ein Geschäft muss nicht jede nur mögliche Gefahrenquelle beseitigen. Von Ihnen als Besucher wird erwartet, dass Sie dem Weg, den Sie gehen, Aufmerksamkeit widmen.
Von jedem Fußgänger wird verlangt, vor die eigenen Füße zu schauen. Das gilt auch auf dem Gehsteig. Wer über ein sichtbares Hindernis stolpert, muss sich das entgegenhalten lassen.
Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
Das Schmerzengeld wird nicht Tag für Tag ausgerechnet. Das Gericht setzt den Betrag nach freier Überzeugung fest und berücksichtigt dabei alle Umstände, die körperlichen und seelischen Schmerzen sowie Art und Schwere der Verletzung.
Wird die Person getötet, die den Haushalt geführt hat, können die Hinterbliebenen den Wert dieser Arbeit ersetzt bekommen. Gerechnet wird dabei mit dem, was eine Ersatzkraft brutto kosten würde.
In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Das Schmerzengeld folgt keinen starren Regeln und wird nicht nach einem Tarif für einzelne Tage oder Zeiteinheiten berechnet. Jede Verletzung wird in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen Ihres Falls betrachtet und auf dieser Grundlage bemessen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr, 28.09.2023, 3 Cg 63/22y-24
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 22.01.2024, 12 R 33/23v-32
Zitierte Paragrafen
ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
36 Absätze, 8.965 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Geschäftszahl
2Ob83/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, LL.B., MBA, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Wetzl Pfeil & Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wegen 22.043,40 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2024, GZ 12 R 33/23v-32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 28. September 2023, GZ 3 Cg 63/22y-24, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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