Bin ich mitschuldig, wenn ich am Gehsteig gestolpert bin?
betrifft Fußgänger, Geschädigte, Hauseigentümer, Wegehalter, Unternehmer
Von jedem Fußgänger wird verlangt, vor die eigenen Füße zu schauen. Das gilt auch auf dem Gehsteig. Wer über ein sichtbares Hindernis stolpert, muss sich das entgegenhalten lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
"Vor die Füße zu schauen" ist von jedem Fußgänger zu verlangen. Diese Verpflichtung gilt auch auf dem Gehsteig. (hier: Stolpern über Heizölschlauch eines Tankfahrzeuges).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sturz in Parkgarage eines SupermarktesOGH 9 Ob 106/25s, 23.10.2025
- Ausrutschen auf feucht gereinigtem Boden: Unzureichende Beachtung der Wegstrecke durch die Geschädigte, der die Feuchtreinigung grundsätzlich bekannt war, als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Verschuldensteilung 1:1)OGH 2 Ob 83/24f, 28.05.2024
- Hier: Die Klägerin blickte nicht zu Boden, weil sie sich durch andere Personen, die sie ansprachen, kurz ablenken ließ und den Kopf ihnen zuwandte. Sie rutschte dann auf einer für sie erkennbaren eisigen Stelle aus. Mitverschulden von – aufgrund der eklatanten Räumungspflichtverletzung der Beklagten – einem Viertel.OGH 4 Ob 7/23t, 31.05.2023
- Mitverschulden eines Geschädigten, der die grundsätzlich erkennbare Metallkonstruktion in der Einkaufswagenremise nach dem Zurückstellen des Einkaufswagens nicht ausreichend beachtete und darüber stürzte.OGH 10 Ob 45/22y, 18.10.2022
- Hier: Absturz in einen Lichtschacht aufgrund schräg außerhalb der Fassung liegendem Lichtschachtgitter.OGH 2 Ob 155/22s, 27.09.2022
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- Hier: vereister Bereich.OGH 2 Ob 130/20m, 05.08.2021
- Hier: Klägerin war sich der witterungsbedingten Rutschgefahr bewusst, und die Schneeschicht war für sie vor dem Unfall ohne weiteres erkennbar. Verschuldensteilung 1:1 mit dem Wegehalter, der grob sorgfaltswidrig überhaupt keine Maßnahmen setzte, um den Unfallbereich bei Schnee- und Eisglätte abzusichern.OGH 8 Ob 102/20p, 25.03.2021
- Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich.OGH 7 Ob 179/19b, 16.12.2019
- Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. Wenn das Berufungsgericht dem Kläger als Aufmerksamkeitsfehler anlastete, nicht vor die Füße geschaut zu haben, diese Sorglosigkeit jedoch weit weniger stark gewichtete (Anm.: 25% Mitverschulden) als jene der Beklagten wegen des unterlassenen Streuens der vereisten Fläche, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.OGH 1 Ob 143/16k, 30.08.2016
- Hier: Sturz auf bekannt unbeleuchtetem Gang bei gut ausgeleuchteter Alternative.OGH 7 Ob 113/13p, 03.07.2013
- Hier: Sturz nach einem Ausweichmanöver auf einer Stiege, auf der entgegen einer konkreten Verpflichtung nur auf einer Seite ein Handlauf zur Verfügung stand - Mitverschulden von 3 : 1 zu Lasten der Geschädigten bejaht.OGH 7 Ob 237/12x, 27.03.2013
- Hier: Streupflichtverletzung; Wissen der Geschädigten um die vereiste Stelle.OGH 5 Ob 155/11x, 24.04.2012
- Hier wurde die (alleinige) Haftung des Lokalbetreibers wegen unterlassener Anbringung eines Handlaufs bei einer Treppe als vertretbar angesehen.OGH 4 Ob 191/11h, 20.12.2011
- Hier: Betreten einer Liegenschaft ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers bei einem abschüssigen Gelände, leichter Schneelage und sonstiger auffälliger Ansammlung von Fahrnissen.OGH 9 Ob 40/09m, 26.05.2010
- Ebenfalls ist von jedem Fußgänger zu verlangen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen.OGH 2 Ob 144/08b, 24.09.2008
- Hier: Niveauunterschied von 1,5-2,5 cm im Gehsteig.OGH 4 Ob 249/07g, 14.02.2008
- Hier: Sturz über einen Felsstein auf einem mangelhaft beleuchteten Weg bei Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und raschem Gehtempo (Verschuldensteilung 1 : 1).OGH 1 Ob 236/07y, 29.01.2008
- Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt.OGH 2 Ob 265/06v, 18.01.2007
- Wegen der von einem Radfahrer beziehungsweise Fußgänger erreichten unterschiedlichen Geschwindigkeiten können die Entscheidungen über das Mitverschulden eines unaufmerksamen Fußgängers nicht analog herangezogen werden.OGH 2 Ob 302/02d, 13.03.2003
- Hier: Benützer eines Altpapiercontainers.OGH 7 Ob 271/00d, 20.12.2000
- Hier: Sturz auf nassem Fliesenboden im Kaufhaus.OGH 10 Ob 26/00x, 25.07.2000
- Es liegt auf der Hand, dass eine leerstehende und stillgelegte Brunnenanlage die Aufmerksamkeit von Passanten weit weniger auf sich zieht als ein mit Wasser gefüllter, in Betrieb befindlicher Springbrunnen, der nicht nur optisch ansprechender und auffälliger ist, sondern auch akustisch wahrzunehmen ist. Zudem wird die Gefährlichkeit eines Sturzes in ein Brunnenbecken wesentlich reduziert, wenn dieses mit Wasser gefüllt ist.OGH 6 Ob 253/99w, 21.10.1999
- Die Aufmerksamkeit von Personen innerhalb einer Personengruppe, die ein bestimmtes Ziel verfolgt, wie etwa eine Reisegruppe bei der Besichtigung einer Sehenswürdigkeit, gegenüber sich am Weg befindlichen Hindernissen aus verschiedenen Gründen abgelenkt ist, wie die Suche nach guten Fotomotiven und das Betrachten der Hauptgebäude.OGH 6 Ob 253/99w, 21.10.1999
- Hier: Besucher einer Stiftsanlage; Sturz in leeres Brunnenbecken bei Rückwärtsgang; Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Verletzten.OGH 6 Ob 253/99w, 21.10.1999
- Hier: Ausrutschen einer Begleitperson in einer Krankenanstalt auf dem noch "sichtbar feuchten Boden" (Verschuldensteilung 1 : 1).OGH 10 Ob 2048/96s, 23.04.1996
- Hier: Schadhafte Stelle im Gehsteig (Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten der straßenerhaltenden Gemeinde).OGH 7 Ob 589/89, 06.07.1989
- Hier: Sturz in offene Künetten - Baugrube.OGH 7 Ob 729/88, 19.01.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027447 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 35.
- OGH 9 Ob 106/25s, 23.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 63/24h, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 83/24f, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 7/23t, 31.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 198/22i, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 155/22s, 27.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 143/22v, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 130/20m, 05.08.2021
- OGH 8 Ob 102/20p, 25.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 57/20y, 22.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1304
- ABGB § 1319a
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