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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.06.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 103/24a

Worum es ging: Wann ist mein Anerkenntnis wirklich bindend?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob mit einer Erklärung eine Schuld verbindlich anerkannt wurde, hängt vom Willen der Beteiligten im Einzelfall ab. Maßgeblich sind vor allem der verfolgte Zweck, die Interessen beider Seiten und was im Geschäftsverkehr üblicherweise darunter verstanden wird.

Sagt Ihnen der Vertragspartner zu, den Mangel zu beheben, entsteht dadurch eine neue Vereinbarung über diesen Mangel und seine Behebung. Aus dieser Vereinbarung haben Sie einen neuen Anspruch auf Erfüllung.

Der Subunternehmer hat einen Vertrag nur mit dem Generalunternehmer, nicht mit dem Bauherrn; gegenüber dem Bauherrn ist er selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Die Auslegung der Verträge kann aber ergeben, dass die beiden Verträge teilweise verknüpft sind, sodass sich etwa eine Änderung des Leistungsumfangs auch auf den Vertrag mit dem Subunternehmer auswirkt.

Meist nicht. Ein bindendes Anerkenntnis setzt voraus, dass über den Anspruch gestritten oder er ernstlich bezweifelt wurde und der Erklärende trotzdem eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte. Eine bloße Abrechnung oder Mitteilung ohne vorangegangenen Streit über die Deckung reicht dafür nicht.

Wenn Sie eine zweifelhafte Schuld verbindlich anerkannt haben, ja. Ein solches Anerkenntnis schafft eine eigene neue Verpflichtung, die unabhängig davon gilt, ob die ursprüngliche Schuld bestanden hat. Voraussetzung ist, dass Sie damit tatsächlich eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollten.

Sagt jemand zu, behauptete Mängel zu beheben, kann darin eine eigenständige neue Verpflichtung liegen. Er ist dann an diese Zusage gebunden, unabhängig davon, ob die Mängel tatsächlich bestanden.

Ein Anerkenntnis ist ein Geschäft zwischen zwei Seiten. Es muss gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt oder zumindest für ihn bestimmt sein, und er muss es annehmen.

Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.

Beim Vergleich geben beide Seiten etwas nach, beim Anerkenntnis gibt nur eine Seite nach und gesteht das bezweifelte Recht zu. Beides sind Verträge, mit denen eine unklare Lage endgültig festgelegt wird. Das Anerkenntnis setzt voraus, dass der Erklärende unabhängig vom bisherigen Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte.

Wenn Sie nur mitteilen, dass nach Ihrem Wissen eine Forderung besteht, geben Sie damit bloß eine Wissenserklärung ab. Daraus entsteht keine neue Verpflichtung. Im Streitfall ist eine solche Erklärung nur ein Beweismittel, das Sie durch andere Beweise widerlegen können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.961 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Geschäftszahl

6Ob103/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, 2. A*, vertreten durch Dr. Hannelore Gassner-Heimerl, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Martin Sommer, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 18. April 2024, GZ 47 R 84/23t-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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