Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 12/24g
Worum es ging: Ab wann muss der Schädiger meinen Schaden zahlen?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.
Wollen Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums anfechten, haben Sie dafür drei Jahre Zeit. Diese Frist beginnt schon mit dem Abschluss des Vertrages. Das gilt für den Fall, dass der andere Teil Sie nicht arglistig getäuscht hat.
Werden zwei Beklagte von demselben Anwalt vertreten, wird angenommen, dass jeder von ihnen die Hälfte der Anwaltskosten trägt. Gewinnt nur einer der beiden, muss die klagende Partei ihm die Hälfte der gesamten Kosten ersetzen.
Ein Leasingvertrag ist so gestaltet, dass der Leasinggeber seine gesamten Kosten samt Zinsen und Gewinn zurückbekommt. Bleibt am Ende ein kalkulierter Restwert, tragen Sie als Leasingnehmer das Risiko einer Wertminderung und haben zugleich die Chance einer Wertsteigerung. Liegt der tatsächliche Wert darunter, müssen Sie die Differenz ersetzen, liegt er darüber, bekommen Sie einen Teil davon.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 31.05.2023, 4 Cg 137/19p-34
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 31.10.2023, 3 R 106/23p-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1293 ABGB § 1487 ABGB § 933 ZPO Art. 41 ZPO § 273 ZPO § 43 ZPO § 502
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Geschäftszahl
1Ob12/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, und 2. A* AG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 15.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2023, GZ 3 R 106/23p-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 31. Mai 2023, GZ 4 Cg 137/19p-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Revision wird hinsichtlich der erstbeklagten Partei zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 550,26 EUR (darin 91,71 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Der Revision wird hinsichtlich der zweitbeklagten Partei teilweise Folge gegeben.
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