Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 92/24d
Worum es ging: Bekomme ich sofort Kosten, wenn der Rekurs erfolglos bleibt?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Fahren Sie als Radfahrer bei Grün von einem gekennzeichneten Radfahrstreifen in die Kreuzung ein, darf Sie ein gleichzeitig einfahrendes und nach rechts abbiegendes Fahrzeug weder behindern noch gefährden. Dasselbe gilt für E-Scooter.
Fahren Sie bei Grün auf einem Radweg, haben Sie Vorrang. Diesen verlieren Sie nicht dadurch, dass Sie über die Bodenmarkierung hinaus auch den daneben liegenden Schutzweg benützen.
Ist eine Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt, ergibt sich allein aus deren Bedeutung, wer fahren darf und wer anhalten muss. Auf die sonstigen Vorrangregeln kommt es dort nicht an.
Ja, das ist möglich. Grünes Licht ist keine unbedingte Erlaubnis zur Weiterfahrt und befreit Sie nicht davon, den Verkehr zu beobachten und Ihre Fahrweise danach einzurichten. Wer bei Grün ungeprüft in die Kreuzung fährt, kann für den Unfall mitverantwortlich sein.
Nein. Als Fußgänger oder Radfahrer dürfen Sie bei Grün ungehindert und ungefährdet über die Fahrbahn. Wer einbiegt, darf Sie weder behindern noch gefährden. Das gilt auch, wenn keine Radfahrerüberfahrt vorhanden ist, und ebenso für Menschen auf einem E-Scooter.
Ist eine Kreuzung mit einer Ampel geregelt, kommt der allgemeinen Regel über das Verhalten beim Schutzweg keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Es gelten dann die Regeln über die Lichtzeichen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 12.12.2023, 14 Cg 40/23d-22
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 14.03.2024, 1 R 18/24h-26
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 § 15 StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 36 StVO 1960 § 38 StVO 1960 § 68 StVO 1960 § 9 ZPO § 52
Entscheidungstext
81 Absätze, 34.032 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Geschäftszahl
2Ob92/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch König & Kliemstein Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. B*, 2. T*, und 3. D*, alle vertreten durch Mag. Otmar Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 124.534,35 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse: 64.767,18 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. März 2024, GZ 1 R 18/24h-26, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Teilzwischen- und Teilurteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. Dezember 2023, GZ 14 Cg 40/23d-22, teilweise aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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